Nur Enteignung stelle volle Verfügungsgewalt der Republik sicher.
Die Enteignung des Geburtshauses von Adolf Hitler in Braunau ist nicht verfassungswidrig, hat der Verfassungsgerichtshof entschieden. Das Höchstgericht wies damit den Antrag der früheren Eigentümerin ab, wie VfGH-Präsident Gerhart Holzinger am Freitag verkündete. Nur die Enteignung stelle die volle Verfügungsgewalt der Republik sicher.
Die Enteignung des Geburtshauses von Adolf Hitler durch ein entsprechendes Gesetz war demnach im öffentlichen Interesse geboten, verhältnismäßig und nicht entschädigungslos, sie sei daher nicht verfassungswidrig.
Das entsprechende Enteignungs-Gesetz war im Dezember des Vorjahres beschlossen worden, nachdem man im Innenministerium - nach vergeblichen Gesprächen mit der Besitzerin des Hauses - zum Schluss gekommen war, dass die Enteignung nötig sei, um eine Nutzung des Gebäudes im Sinne einer nationalsozialistischen Wiederbetätigung ausschließen zu können. Am 14. Jänner 2017 trat das Gesetz in Kraft. Danach kündigte das Ministerium an, das Haus zu sanieren und wieder einer sozialen Nutzung - durch die Lebenshilfe - zuzuführen.