Nebenbuhler erschossen

Kopfschuss in Wien: 20 Jahre Haft

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Nach einem Freispruch im November fasste ein Kosovare bei neuem Prozess 20 Jahre aus.

Der Vorfall passierte am Ostersonntag des vergangenen Jahres. Laut Anklage soll der Kosovare Shkelzen D. (28) seinen Nebenbuhler Igor Z. (26) in der Jägerstraße (Brigittenau) mit einem Kopfschuss getötet haben.


"Irrtum"

Bei der ersten Verhandlung wurde der 28-Jährige vom Mordvorwurf freigesprochen. Das Urteil wurde jedoch wegen "Irrtums" der Geschworenen von den Berufsrichtern ausgesetzt.


Befangen

Dienstag wurde der Prozess neu aufgerollt und einer der Geschworenen – ein Journalist, der über den Fall berichtete – wegen Befangenheit ausgetauscht.

Während Zeugen schilderten, dass sich der Angeklagte und das Opfer bei der Schussabgabe gegenüberstanden, sind Gutachter davon überzeugt, dass Igor Z. am Boden lag, als er erschossen wurde.


Schmauchspuren

Nach der Tat war D. zur Polizei gekommen, hatte ein Geständnis abgelegt, es allerdings später widerrufen. Auf die Beamten hatte er nicht den Eindruck gemacht, dass er die Schuld auf sich nahm, um einen unbekannten Täter zu decken. Entlastet wurde der Angeklagte durch zwei Schmauchspuren-Analysen, die eine Schussabgabe durch den 28-Jährigen ausschließen. Denn bei D. wurden kaum Schmauchspuren festgestellt.

Dennoch wurde der Kosovare einstimmig schuldig gesprochen und fasste 20 Jahre Haft aus. Die Verteidiger Werner Tomanek und Philipp Wolm legten Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung ein. Urteil nicht rechtskräftig, es gilt die Unschuldsvermutung.


"Kaltblütig"

Der Wahrspruch der Geschworenen wurde - der Gesetzeslage entsprechend - nicht näher begründet. Bei der Strafbemessung wurde die "kaltblütige Begehensweise aus nichtigem Anlass" erschwerend gewertet, wie die vorsitzende Richterin Andrea Wolfrum darlegte. Mildernd fiel die bisherige Unbescholtenheit des 28-Jährigen ins Gewicht.
 
Der Mann blieb während der Urteilsverkündung ruhig und gefasst und zeigte auch im Anschluss keine Emotionen. Im zweiten Prozess machte der Angeklagte durchgängig vom Schweigerecht Gebrauch und äußerte sich in der gesamten Verhandlung weder zu den gegen ihn gerichteten Vorwürfen noch zu irgendeinem anderen Punkt.
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