Prüfplakette wegen sensiblen Regensensors und weitläufigen Scheibenwischers nicht auf Windschutzscheibe.
Ein Wiener Ehepaar hat sich kurz vor Silvester mit einem besonders heiklen rechtlichen Fall herumschlagen müssen. Weil die Prüfplakette des Familienautos aufgrund von technischen Eigenheiten nicht auf die Windschutzscheibe geklebt werden kann, hat sie die Vertragswerkstatt - wie in einer Verordnung vorgesehen - an der Seitenscheibe angebracht. Jetzt hagelt es für das Paar eine Strafenflut.
Der Seat Altea XL verfügt nämlich über einen sensiblen Regensensor, zudem hat das Auto Scheibenwischer, die über die gesamte Windschutzscheibe fahren und die Plakette wegreißen könnten. Deshalb hat die Vertragswerkstätte bei der §57a-Überprüfung das "Pickerl" nicht wie üblich an den rechten Seitenbereich der Windschutzscheibe angebracht, sondern - wie in Paragraf 9 der Prüf-und Begutachtungsstellenverordnung (PBStV) vermerkt - am rechten Dreiecksfenster der A-Säule.
In der PBStV heißt es nämlich, dass bei "Fahrzeugen mit Windschutzscheiben, die eine Anbringung der Begutachtungsplakette innerhalb der oben angeführten Maße nicht gestatten, diese an der rechten Seite vor der vordersten Türöffnung" platziert werden dürfe. Und: "Die Begutachtungsplakette muss außen am Fahrzeug und so angebracht sein, dass ihr unterster Punkt nicht weniger als 40 cm und ihr oberster Punkt nicht mehr als 190 cm über der Fahrbahn liegt."
224 Euro Strafe
Genau das wurde nun zur Streitfrage. Im September war der 40-jährige Ehemann mit dem Auto, das auf seine Frau angemeldet ist, in der Wiener City unterwegs. Im Stau stehend fiel Polizisten die ihrer Meinung nach falsch platzierte Plakette auf, sie meldeten das. Zunächst erhielt die 48-jährige Ehefrau als Fahrzeughalterin eine Strafverfügung. Kosten: 112 Euro. Sie ging gemeinsam mit ihrem Mann in die Polizeiinspektion Deutschmeisterplatz und legte dagegen Beschwerde ein. Die beiden wiesen darauf hin, dass der 40-Jährige am Steuer saß. Der Fahrzeughalterin wurde gesagt, dass somit das Verfahren gegen sie eingestellt wurde. Überraschend flatterte eine an den Ehemann adressierte Strafverfügung ins Haus. Er sollte ebenfalls 112 Euro bezahlen.
Die Polizei rät, auch dagegen Einspruch zu erheben, um die Strafverfügung im ordentlichen Verwaltungsverfahren mit entsprechenden Rechtsmitteln zu bekämpfen, wie Pressesprecher Patrick Maierhofer auf APA-Anfrage erläuterte. Genau das haben die Wiener nun kurz vor dem Jahreswechsel getan. Erneut legten sie bei der Inspektion am Deutschmeisterplatz Beschwerde ein, dabei erfuhren sie, dass das Verfahren gegen die Frau gar nicht eingestellt wurde. Vielmehr sei ihr eine Sachverhaltsdarstellung zugestellt worden, die die Wienerin nie erhalten habe, berichtete das Paar.
Jetzt sitzen die beiden auf Kosten von insgesamt 224 Euro. Die Beschwerden werden nun bearbeitet. Vorläufig befürchten die Wiener, bei jeder Fahrt mit dem Wagen erneut Strafverfügungen zu riskieren.
Das Paar sollte sich von der Werkstätte bzw. vom Generalimporteur eine Bestätigung holen, dass das Anbringen der Plakette nicht anders möglich ist, schlug ÖAMTC-Verkehrsjurist Martin Hoffer im Gespräch mit der APA vor. Um sich zukünftig Ärger zu ersparen, rät der Experte, nach einer Möglichkeit zu suchen, ob das "Pickerl" nicht irgendwie an der rechten Seite der Windschutzscheibe platziert werden kann. Aber wenn der Sensor des Scheibenwischers aufgrund der Plakette plötzlich aktiviert wird, wäre die Fahrsicherheit nicht mehr gewährleistet, stellte Hoffer fest