Gekündigte Arbeitnehmerin konnte mit AK Ansprüche durchfechten.
Wien. Als die Beschäftigte eines Raucherlokals in Wien-Meidling schwanger wurde, wurde sie gefeuert. Der Geschäftsführer meinte, dass die Frau "nicht mehr zum Image des Lokals passe". Dies erfolgte trotz gesetzlichem Kündigungs- und Entlassungsschutzes für Schwangere. Mit der Hilfe der Arbeiterkammer Wien konnte die Frau ihre Ansprüche durchfechten.
"Im Zuge des Prozesses kam zudem heraus, dass die beklagte Lokalbesitzerin 'im großen Stil Mitarbeiter schwarz beschäftigt'", hieß es am Montag in einer Aussendung. Die AK erstritt demnach für die Arbeitnehmerin vor Gericht den ausstehenden Lohn bis zum Beginn des Mutterschutzes sowie fehlendes Überstundenentgelt, insgesamt 7.200 Euro. AK-Präsidentin Renate Anderl wurde so zitiert: "Die Arbeit in der Gastronomie ist oft ein Knochenjob, die Menschen verdienen dafür mehr Respekt!"
Arbeitsverbot gemäß Tabak- und Nichtraucherschutzgesetz
Ein Aspekt war die Beschäftigung der Frau in einem Raucherlokal. Sie informierte den Geschäftsführer über das Arbeitsverbot gemäß Tabak- und Nichtraucherschutzgesetz, wo es für die Gastronomie heißt: "Werdende Mütter dürfen in Räumen, in denen sie der Einwirkung von Tabakrauch ausgesetzt sind, nicht arbeiten." Nachdem das gesamte Lokal ein Raucherlokal war, hätte die Beschäftigte bei vollen Bezügen bis zum Beginn des Wochengeldbezugs freigestellt werden müssen. Der Geschäftsführer ignorierte das Arbeitsverbot und meinte außerdem, die Kellnerin müsse selbst weiter rauchen und Alkohol trinken, um so die Konsumation der Gäste zu erhöhen.
Im Rahmen des Prozesses kamen laut AK noch andere unappetitliche Details ans Tageslicht: Die Frau hatte ihren Lohn jeweils gemäß Vereinbarung direkt aus den Tageseinnahmen entnommen. Nach dem letzten Dienst erhielt sie nichts mehr. Kontaktaufnahmen mit dem Geschäftsführer blieben erfolglos. Stattdessen wurde eine Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses "in beiderseitigem Einvernehmen" angemeldet, was die Frau bestritt. Bei der Gebietskrankenkasse erfuhr sie dann auch noch, dass sie nur geringfügig für einen Tag in der Woche angemeldet gewesen war – obwohl sie sechs Tage in der Woche je zehn Stunden und mehr gearbeitet hatte. Lohnzettel seien gefälscht worden, der Arbeitgeber hatte keine Arbeitszeitaufzeichnungen.
Im schriftlichen Urteil sei von "vorsätzlicher Urkundenfälschung" und "Prozess-Betrug" die Rede, stellte die Arbeiterkammer fest. Mittlerweile hat das Oberlandesgericht das Ersturteil bestätigt.