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Ungewöhnliches Outfit

Kickl kam in Uniform zum Ministerrat

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Innenminister überraschte beim Ministerrat mit seinem Outfit.

Beim wöchentlichen Ministerrat treten die Kabinettsmitglieder normalerweise in Anzug vor die Kamera. Nicht so Herbert Kickl. Der Innenminister präsentierte sich am Mittwoch in Uniform, die er anlässlich der "Helios"-PK später am Vormittag bereits anhatte. 

Kickl kam in Uniform zum Ministerrat
© APA/ROBERT JAEGER

Böhmermann mit Seitenhieb gegen Kickl

Dies nahm der deutsche Satiriker Jan Böhmermann natürlich gerne auf und kommentierte es gleich auf Twitter mit Hilfe eines Screenshots von oe24.TV. "Unterdessen im vollkommen normalen Österreich: der Bundesinnenminister tritt in einer Fantasieuniform vor die Presse", schrieb er.

Böhmermann sorgte erst letzte Woche mit seinen Aussagen im ORF-"Kulturmontag" für Aufsehen. Darin hatte der Satiriker in einem Interview gesagt, es sei „nicht normal, dass das Land von einem 32-jährigen Versicherungsvertreter geführt wird“. Vizekanzler Strache warf der Satiriker vor, „volksverhetzender Scheiße“ auf Facebook zu verbreiten.
 
Moderatorin Clarissa Stadler wies bei der Abmoderation darauf hin, dass dies die Ansichten des Satirikers Jan Böhmermann seien. „Der ORF distanziert sich von den provokanten und politischen Aussagen Böhmermanns. Aber wie Sie wissen, darf Satire alles - und der öffentliche Rundfunk künstlerische Meinung wiedergeben." Dafür musste sich der Sender aber reichlich Kritik anhören lassen. Auch Böhmermann selbst war über diese Anmerkung anschließend erstaunt.



 

EuGH-Urteil

Inhaltlich ging es vor dem Ministerrat vor allem über das EuGH-Urteil zu Abschiebungen. Kickl ist über das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), das den Status von Flüchtlingen stärkt, verwundert, wie er am Mittwoch vor dem Ministerrat sagte. Er werde sich die Auswirkungen des Urteils genau anschauen, er sehe aber keinen Grund, seinen Kurs zu ändern, so der Minister. Vielmehr sieht der Minister den EuGH auf dem falschen Pfad.

Es stelle sich die Frage, wer hier geschützt werden solle: die eigene Bevölkerung oder Straftäter. "Ich bin mir nicht sicher, ob der EuGH sein Visier richtig eingestellt hat", sagte Kickl. Die Entscheidung, dass schwere Straftäter weiter Schutzstatus genießen und damit auch Sozialleistungen "ist sehr weit weg von dem, was sich die Bevölkerung erwartet", so Kickl.
 
Der EuGH hat befunden, dass die Aberkennung oder Verweigerung von Flüchtlingsrechten in einem EU-Staat nicht zur Folge haben darf, dass eine Person bei begründeter Furcht vor Verfolgung in ihrem Heimatland auch die Eigenschaft als Flüchtling oder die Rechte nach der Genfer Konvention verliert.
 

Straffällige Flüchtlinge

Drei Asylbewerber aus Côte d'Ivoire (Elfenbeinküste), dem Kongo und aus Tschetschenien hatten in Tschechien bzw. in Belgien geklagt. Ihnen war der Flüchtlingsstatus mit der Begründung verweigert bzw. aberkannt worden, dass sie wegen einer in diesen EU-Staaten begangenen besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurden. Diese Gerichte ersuchten den EuGH um Auslegung der EU-Anerkennungsrichtlinie. Nach dieser Richtlinie darf der Flüchtlingsstatus verweigert oder aberkannt werden, wenn es stichhaltige Gründe für die Annahme gibt, dass der Betroffene eine Gefahr für die Sicherheit oder für die Allgemeinheit darstellt.
 
Der EU-Gerichtshof weist darauf hin, dass die EU-Richtlinie, selbst wenn sie ein EU-eigenes System des Flüchtlingsschutzes schaffe, sich gleichwohl auf das Genfer Abkommen stütze und dessen uneingeschränkte Wahrung sicherstellen soll. Die Richter urteilten weiters, dass ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser, der eine begründete Furcht vor Verfolgung in seinem Herkunftsland oder in seinem Wohnsitzstaat hat, als Flüchtling im Sinne der Richtlinie und des Genfer Abkommens einzustufen sei, und zwar unabhängig davon, ob ihm die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Richtlinie förmlich verliehen wurde. Die Anerkennung als Flüchtling nach der EU-Richtlinie habe einen rein deklaratorischen und keinen für diese Eigenschaft konstitutiven Charakter.
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