Erst ab 1. Oktober

Corona-Ampel noch nicht rechtlich funktionsfähig

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Erst mit der Novellierung des Epidemiegesetzes und des Covid-19-Maßnahmengesetzes können alle Regeln der vier Farbstufen rechtlich durchgesetzt werden.

Damit die Corona-Ampel nach ihrer ersten Schaltung am heutigen Freitag zum Werkzeug werden kann, das eine zweite Coronawelle in Österreich verhindert, fehlt noch ihre vollständige gesetzliche Verankerung. Erst mit der Novellierung des Epidemiegesetzes und des Covid-19-Maßnahmengesetzes können alle Regeln aufgrund der vier Farbstufen von grün bis rot rechtlich durchgesetzt werden.

Spätestens bis kommenden Freitag folgt die Verordnung für die erweiterte Maskenpflicht, die aufgrund der Gelbschaltung in Graz, Linz, Wien und dem Bezirk Kufstein verschärft wurde. Nach Ablehnung aus Linz wurde vom Verfassungsdienst am Freitagnachmittag klargestellt, dass Verordnungen auch seitens der Gemeinden und Länder einzuhalten sind.

Die noch fehlenden Gesetze betreffen dann Maßnahmen für "Betriebsstätten" (z.B. Gastronomie- und Freizeitbetriebe, Beherbergungsbetriebe) die derzeit nur durch den Bundesminister entweder bundesweit oder regional angeordnet werden können. Nach der Novellierung soll es hier auch Möglichkeiten für Landes- und Bezirkshauptleute geben - analog zu den Maßnahmen für "bestimmte Orte" (dazu zählen etwa Sportplätze, Spielplätze oder Uferbereiche), wo das bereits möglich ist.

Gesundheitsminister Rudolf Anschober (Grüne) hatte am Dienstag in einer "Erklärung" angekündigt, dass nicht zuletzt wegen erneuter Kritik an den geplanten Coronagesetzen nun auch ein "Expertenbeirat Recht" beigezogen wurde, um während der "schwierigen Phase der Implementierung der Ampel" rechtliche Fragen zu klären. Die Experten des Verfassungsdienstes haben zuvor unter anderem an der Schlüsselstelle der Novelle - nämlich an der Definition von "bestimmten" und "öffentlichen" Orten beim Betretungsverbot - Kritik geäußert. Die Novellierung der beiden Gesetze kann erst bei der nächsten Nationalratssitzung vom Parlament am 23. September beschlossen werden und dann frühestens am 1. Oktober in Kraft treten.

Events im Freien mit bis zu 10.000 und Indoor mit bis zu 5.000 Teilnehmern unter bestimmten Voraussetzungen, die ab September wieder erlaubt sind werden zukünftig auch eine Frage der epidemiologischen Bewertung durch die Corona-Kommission und damit der Ampelschaltung werden. Bis zum 1. Oktober werden hier die geltenden Regeln in den Bereichen Sport und Kultur ebenfalls unverändert bleiben, hieß es aus dem Gesundheitsministerium. Vorerst gibt es hier Empfehlungen, die dann erst mit Neufassung des Covid-Gesetzes verpflichtend sein werden.
 

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