Eurofighter

Der umstrittene Brief im Wortlaut

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Ein Brief der Eurofighter GmbH an das Verteidigungsministerium hat am Donnerstag für Aufregung unter den Abgeordneten gesorgt. Die wichtigsten Passagen aus dem Schreiben:

Sowohl die Beschaffungsverträge und der Gegengeschäftsvertrag als auch die zu diesen Verträgen gehörige Geschäftskorrespondenz enthalten Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse unserer Gesellschafter, unserer Zulieferer sowie von Firmen, die Gegengeschäfte abgeschlossen haben oder dies zu tun beabsichtigen. Die Verträge sehen daher, wie üblich, vor, dass Vertragsdaten grundsätzlich zu schützen sind.

(...)

Das Prinzip der Medienöffentlichkeit von Sitzungen des Untersuchungsausschusses führt dazu, dass nicht auszuschließen ist, dass im Fall der Vorlage von Akten an den Untersuchungsausschuss jene den Akten zu entnehmenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse unserer Gesellschafter, unserer Zulieferer sowie von Firmen, die Gegengeschäfte abgeschlossen haben oder dies zu tun beabsichtigen, der Öffentlichkeit zugänglich werden.

Vor diesem Hintergrund haben wird nicht nur im eigenen, sondern auch im Interesse aller auf Seiten der Industrie beteiligten Firmen prüfen lassen, wie der Schutz unserer Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse in der gegebenen Situation gewährleistet ist. Die Prüfung hat folgendes ergeben:

Weisen die angeforderten Akten einen Inhalt auf, der von der Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit erfasst ist, bedarf es einer Interessensabwägung: Der jeweilige Bundesminister hat diesfalls, wie der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 08.03.1991 Os 46/20, zu entnehmen ist,

- für jedes angeforderte Aktenstück gesondert - das Interesse (öffentliche oder private) an der Geheimhaltung (...) "dem Interesse, dessentwegen das ersuchende Organ (...) zur Anforderung des Aktes (Aktenstücks) und damit zur Kenntnisnahme seines Inhalts berechtigt ist", gegenüberzustellen und (...) über die Entbindung von der Amtsverschwiegenheit darüber zu entscheiden, welcher Interessenssphäre im konkreten Fall der Vorzug gebührt.

In die Bewertung der gegenbeteiligten Interessen mit einzubeziehen sind dabei auf der einen Seite etwa Untersuchungsgegenstand und Untersuchungsauftrag (...). Auf der anderen Seite wird insbesondere dem aus einem Geheimnisbruch möglicherweise resultierenden Schaden für das Gemeinwesen und/oder den betroffenen privaten Geheimnisträger, der Sensibilität der Information sowie der Gefahr einer unkontrollierbaren Weiterverbreitung der Information über den Rahmen des Untersuchungsausschusses hinaus Betrachtung zu schenken sein.

Stellt sich aufgrund der dem ersuchten Organ obliegenden Gesamtbetrachtung heraus, dass das Interesse an der Geheimhaltung bestimmter Informationen jenes an der lückenlosen Information des Untersuchungsausschusses übersteigt, muss eine Übermittlung der betreffenden Akten bzw. Aktenbestandteile (trotz der in Art 53 Abs 3 Bundesverfassungsgesetz an sich umfassend formulierten Vorlagepflicht) unterbleiben.

Wir gehen davon aus, dass alle öffentlichen Ämter diesen Grundsätzen - wird von ihnen die Vorlage ihrer Akten verlangt - Rechnung tragen. Wir würden dies, insbesondere um den Ausschuss in seiner Arbeit nicht zu behindern, auch dadurch gewährleisten sehen, dass der Ausschuss - soweit es um die Erörterung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen geht - einerseits in nichtöffentlichen Sitzungen tagt und anderseits jedes Ausschussmitglied sich zur vertraulichen Behandlung der ihm zugänglich gemachten Informationen verpflichtet.

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