EuGH-Urteil

Freier Zugang für Notare in Österreich

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Die Zugangsbeschränkungen in Österreich haben gegen EU-Recht verstoßen.

Die in Österreich und fünf weiteren EU-Staaten geltenden Zugangsbeschränkungen für Notare verstoßen gegen EU-Recht. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied am Dienstag, dass der Zugang zum Beruf des Notars nicht an die Staatsbürgerschaft des jeweiligen Landes gekoppelt werden dürfe. Dies sei eine "verbotene Diskriminierung", heißt es in dem Urteil der EU-Richter aus Luxemburg.

Neben Österreich wurden auch Belgien, Deutschland, Griechenland, Frankreich und Luxemburg verurteilt. Für Portugal gab es eine "Rüge" des EuGH, das mit Ausnahme Frankreichs die Anerkennung von Berufsqualifikationen nicht auf Notare anwendet.

EuGH: Keine Ausübung öffentlicher Gewalt
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) verweist in seinem am Dienstag veröffentlichten Urteil darauf, dass die notariellen Tätigkeiten nach dem EU-Recht nicht mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sei. Nur Tätigkeiten, die unmittelbar und spezifisch mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden seien, könnten vom Grundsatz der Niederlassungsfreiheit ausgenommen werden. Daher stelle das von Österreich und den anderen fünf EU-Ländern aufgestellte Erfordernis der Staatsangehörigkeit für den Zugang zum Notarberuf eine nach dem EU-Vertrag verbotene Diskriminierung dar.

Die Hauptaufgabe des Notars als öffentlicher Amtsträger bestehe in der Beurkundung von Rechtsgeschäften. Die notarielle Urkunde besitze erhöhte Beweiskraft und sei vollstreckbar. Allerdings hebt der EuGH hervor, dass Akte oder Verträge, denen sich die Parteien freiwillig unterworfen haben, Gegenstand einer Beurkundung seien. Die Parteien würden selbst über den Umfang ihrer Rechte und Pflichten entscheiden und könnten die Bestimmungen, denen sie sich unterwerfen wollten, frei wählen, wenn sie dem Notar einen Akt oder einen Vertrag zur Beurkundung unterbreiten. Das Tätigwerden des Notars setze daher voraus, dass vorher eine Einigung oder Willensübereinstimmung der Parteien zustande gekommen sei.

Auch dass mit der Tätigkeit der Notare ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel - die Gewährleistung der Rechtmäßigkeit und Rechtssicherheit von Akten zwischen Privatpersonen - verfolgt werden, genügt dem EuGH nicht, um diese Tätigkeit als unmittelbar und spezifisch mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden einzustufen. Der Gerichtshof verweist ferner darauf, dass die Teilnahme an Pfändungen von Immobilien oder das Tätigwerden in Erbschaftsangelegenheiten ebenfalls nicht mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden seien.

Die Notare würden ihren Beruf in den Grenzen ihrer jeweiligen örtlichen Zuständigkeiten "unter Wettbewerbsbedingungen" ausüben, was für die Ausübung öffentlicher Gewalt untypisch sei. Außerdem seien Notare ihren Klienten gegenüber "unmittelbar und persönlich verantwortlich für alle Schäden, die aus einem Fehlverhalten bei der Ausübung ihrer Tätigkeit resultieren", während für behördliches Fehlverhalten der Staat hafte, konstatierte der EuGH.
 

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