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Harte Korruptionsregeln für ÖBB, Asfinag

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Laut Rechnungshof sollten die strengen Antikorruptionsbestimmungen für Beamte auch für staatsnahe Unternehmen gelten.

Nach der Korruptionsstaatsanwaltschaft kritisiert auch der Rechnungshof die geplante Entschärfung der Antikorruptionsbestimmungen. Insbesondere spricht sich Präsident Josef Moser gegen die Ausnahme von ÖBB und Asfinag von den strengen Antikorruptionsregeln für den öffentlichen Dienst aus. Außerdem befürchtet der RH, dass das Verbot des "Anfütterns" von Beamten durch die komplizierte Neuregelung künftig nicht mehr anwendbar sei.

Gegen Ausnahme von ÖBB und Asfinag
Unter dem Druck von Wirtschaft, Industrie und Kultur-Initiativen hatte die Regierung Anfang Juni eine teilweise Rücknahme des erst 2008 in Kraft getretenen strengen Antikorruptions-Strafrechts vorgelegt. Dem Rechnungshof geht die Entschärfung zu weit. Kritisiert wird insbesondere, dass die strengen Antikorruptionsregeln für Beamte auf die führenden Mitarbeiter von Staatsunternehmen wie ÖBB und Asfinag nicht mehr angewandt werden sollen. Moser fordert, "alle öffentlichen Unternehmen miteinzubeziehen".

Alle Öffentlichen sollten dabei sein
Dass für Staatsbetriebe, die vorwiegend am Markt tätig sind, die sanfteren Antikorruptionsregeln für die Privatwirtschaft gelten sollen, wird vom Rechnungshof angesichts der hohen Staatszuschüsse für die Unternehmen abgelehnt. Immerhin haftet der Bund mit 12,6 Mrd. Euro für die ÖBB und mit über 8,8 Mrd. Euro für die Asfinag.

ÖBB mit Vorgeschichte
Ziemlich unverblümt weist der Rechnungshof außerdem darauf hin, dass er immer wieder Vorgänge in den ÖBB kritisiert hatte, die gemäß den Erläuterungen zum Antikorruptionsrecht bereits als die Gewährung eines "unrechtmäßigen Vorteils" gewertet werden könnten: Etwa wenn teure Verträge an externe Berater ohne "vergaberechtlich gebotene Vergleichsangebote" vergeben und Zahlungen "über das vereinbarte Maximalentgelt hinaus geleistet" wurden oder wenn die Bezahlung der externen Berater ohne Zeitaufzeichnung erfolgte.

"Zusammengefasst kann der Rechnungshof daher keine Notwendigkeit erkennen, dass gerade im Bereich der öffentlichen Unternehmen, bei denen in überaus hohem Umfang Gebarung mit öffentlichen Mitteln (...) stattfindet, die Anwendung des Korruptionsstrafrechtes eingeschränkt werden soll."

Schwammige Regeln
Kritik übt der Rechnungshof auch an der Entschärfung des seit 2008 unter Strafe gestellten "Anfütterns" von Beamten und an der geplanten Straffreiheit für die Annahme von Zuwendungen im Rahmen von "Repräsentations- oder dienstlichen Pflichten" von Beamten und im Zusammenhang mit "sozial adäquaten Verhaltensweisen". Diese - von der Regierung eigentlich zur Klarstellung ins Gesetz aufgenommenen Ausnahmen - würden neuerlich "zu schwierigen Auslegungsfragen führen", meint der RH.

Wird wohl nicht angewendet
Insbesondere befürchtet der Rechnungshof, dass es "zu einer Nichtanwendung" der Strafbestimmung gegen das Anfüttern kommt, weil die vorgeschlagene Neudefinition zu unklar sein könnte. Ursprünglich sollte mit dem Verbot des Anfütterns verhindert werden, dass sich z.B. ein Unternehmer den für Bauverhandlungen zuständigen Bürgermeister durch laufende kleine Zuwendungen gewogen macht. Auch Staatsanwälte befürchten, dass die Neuregelung zu "totem Recht" werden könnte.

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