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ALLE Details zum Lockdown

oe24 hat die komplette Lockdown-Verordnung

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oe24 liegt exklusiv der 10-seitige Entwurf für die Lockdown-Verordnung vor. Alle Details zum Nachlesen.

Morgen um 16.30 Uhr verkündet die Regierung den Lockdown. oe24 liegt exklusiv der Entwurf der Verordnung für diesen Lockdown vor. Und der hat es  in sich!

Ausgangsbeschränkungen:

Unter dem Punkt "Ausgangsregelung" steht dort wörtlich: "(...) das Verlassen des privaten Wohnbereichs und das Verweilen außerhalb des privaten Wohnbereichs von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr des folgenden Tages ist nur zu folgenden Zwecken zulässig: 

1. Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
2. Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten,
3. Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens,
4. berufliche Zwecke, sofern dies erforderlich ist, und
5. Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung."
 
Das heißt: Die Ausgangsbeschränkungen gelten ab nächster Woche wie von oe24 angekündigt von 20 Uhr bis 6 Uhr früh.
 
Auch die Benützung der Öffentlichen Verkehrsmittel ist von 20 Uhr bis 6 Uhr untersagt.
 
 
Lockdown-Verordnung
© oe24
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Handel:

 
Der Handel bleibt - wie von oe24 angekündigt - offen. Wörtlich heißt es in der Verordnung: "Das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

1. Gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.
2. Kunden haben eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.
3. Der Betreiber hat sicherzustellen, dass er und seine Mitarbeiter bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet.
4. Der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass sich maximal so viele Kunden gleichzeitig im Kundenbereich aufhalten, dass pro Kunde 10 m2 zur Verfügung stehen; ist der Kundenbereich kleiner als 10 m2, so darf jeweils nur ein Kunde den Kundenbereich der Betriebsstätte betreten. Bei Betriebsstätten ohne Personal ist auf geeignete Weise auf diese Voraussetzung hinzuweisen.
5. Für baulich verbundene Betriebsstätten (z.B. Einkaufszentren, Markthallen) gilt Z 4 mit der Maßgabe, dass die Flächen der Kundenbereiche der Betriebsstätten und des Verbindungsbauwerks zusammenzuzählen sind und dass sich sowohl auf der so ermittelten Fläche als auch im Kundenbereich der jeweiligen Betriebsstätten maximal so viele Kunden gleichzeitig aufhalten dürfen, dass pro Kunde 10 m2 der so ermittelten Fläche bzw. des Kundenbereichs der Betriebsstätte zur Verfügung stehen."
 
Lockdown-Verordnung
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Büro: 

 
Auch bei der Arbeit gilt künftig die Vorgabe von einem Meter Mindestabstand. Wörtlich heißt es hier in der Verordnung:
"Am Ort der beruflichen Tätigkeit ist zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten, sofern nicht durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
(2) Die Verpflichtung zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung in Bereichen, wo dies nicht ohnehin auf Grund anderer Rechtsvorschriften verpflichtend erforderlich ist, ist nur im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zulässig.
(3) Kann auf Grund der Eigenart der beruflichen Tätigkeit der Abstand von mindestens einem Meter zwischen Personen nicht eingehalten werden, ist durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren, etwa durch technische oder organisatorische Schutzmaßnahmen, wie das Bilden von festen Teams, der Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden."
 
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Gastronomie und Hotels: 

 
Die Gastronomie wird komplett geschlossen. Hierzu steht in der Verordnung: "Das Betreten und Befahren von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe ist untersagt."  
 
Ausgeschlossen sind: Krankenanstalten, Kuranstalten, Altern- und Pflegeheime, Schulen und Kindergärten sowie Betriebskantinen. Ganz zusperren müssen die Gastronomiebetriebe aber nicht. Lieferservice und Take-Away wird möglich sein - allerdings nur von 6 bis 20 Uhr. 
 
Auch das Betreten von Beherbergungsbetrieben wird untersagt. Alle Hotels müssen also schließen. 
 
Damit ist auch klar, dass Advent- und Weihnachtsmärkte erst wieder nach dem Lockdown öffnen können. Eigentlich wollten viele bereits Mitte November aufsperren.
 

Veranstaltungen:

 
"Veranstaltungen sind untersagt", steht in der Verordnung. Konkret heißt es hierzu:
 
"ls Veranstaltung gelten insbesondere geplante Zusammenkünfte und Unternehmungen zur Unterhaltung, Belustigung, körperlichen und geistigen Ertüchtigung und Erbauung. Dazu zählen jedenfalls kulturelle Veranstaltungen, Sportveranstaltungen, Hochzeitsfeiern, Filmvorführungen, Fahrten mit Reisebussen oder Ausflugsschiffen zu touristischen Zwecken, Ausstellungen, Kongresse, Fach- und Publikumsmessen und Gelegenheitsmärkte."
 

Freizeiteinrichtungen geschlossen, aber Museen & Zoos offen

 
Auch alle Freizeiteinrichtungen müssen schließen. Dazu zählen:
1. Schaustellerbetriebe, Freizeit- und Vergnügungsparks,
2. Bäder und Einrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 7 des Bäderhygienegesetzes – BHygG, BGBl. Nr. 254/1976; in Bezug auf Bäder gemäß § 1 Abs. 1 Z 6 BHygG (Bäder an Oberflächengewässern) gilt das Verbot gemäß Abs. 1 nicht, wenn in diesen Bädern ein Badebetrieb nicht stattfindet,
3. Tanzschulen,
4. Wettbüros, Automatenbetriebe, Spielhallen und Casinos,
5. Schaubergwerke,
6. Einrichtungen zur Ausübung der Prostitution,
7. Theater, Konzertsäle und -arenen, Kinos, Varietees und Kabaretts,
8. Indoorspielplätze,
9. Paintballanlagen,
10. Museumsbahnen.
 
Ausdrücklich ausgenommen davon sind allerdings Tierparks, Zoos,  Museen, Bibliotheken und Parkanlagen, heißt es in der Verordnung. Sie dürfen offen haben.

Schulen:

 
Schulen bleiben laut dem Entwurf vorerst offen. In der Verordnung steht: "Diese Verordnung gilt nicht für: Elementare Bildungseinrichtungen, Schulen gemäß dem Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, Art. V Z 2 der 5. SchOG-Novelle, BGBl. Nr. 323/1975 und dem Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962, sowie land- und forstwirtschaftliche Schulen."
 
Die Maskenpflicht gilt künftig für alle Kinder über 6 Jahre. 
 
Die Verordnung gilt bis 30. November - also vier Wochen lang - und tritt Anfang nächster Woche in Kraft. 
 
Niki Fellner
 

Hier der Verordnungsentwurf zum Nachlesen:

 
oe24 hat die komplette Lockdown-Verordnung
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