Prüfungsverfahren

Speicherung von DNA- Profil rechtswidrig?

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VfGH hat Bedenken: Regelung zur DNA-Ermittlung zu großzügig?

Die Regelungen für Ermittlung und Speicherung eines DNA-Profiles zur präventiven Gefahrenabwehr könnten verfassungswidrig sein. Die im Sicherheitspolizeigesetz (SPG) enthaltene Ermächtigung scheine "die Grenzen des verfassungsrechtlich Erlaubten zu überschreiten", stellt der Verfassungsgerichtshof (VfGH) in einem Prüfungsbeschluss fest. Das damit eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren wird zeigen, ob diese Bedenken zutreffen.

Speicherung des DNA-Profiles
Der VfGH "hegt das Bedenken, dass die Ermittlung und Speicherung des DNA-Profiles von Menschen unter dem Gesichtspunkt der präventiven Gefahrenabwehr, wie dies im SPG geregelt ist, in einem Umfang zulässig ist, der in keinem Verhältnis zur besonderen Sensibilität dieser Daten steht", heißt es wörtlich im Prüfungsbeschluss.

   Das SPG erlaubt Abnahme und Speicherung eines DNA-Profils im Rahmen der erkennungsdienstlichen Behandlung, wenn der Verdacht eines "gefährlichen Angriffes" vorliegt und erwartet werden kann, dass damit ein allfälliger weiterer "gefährlicher Angriff" aufgeklärt werden kann.

"Gefährlicher Angriff"
Was ein "gefährlicher Angriff" ist, dürfte aber zu großzügig definiert sein. Denn nach Par. 67 Abs 1 SPG wäre eine DNA-Ermittlung "schlechthin und undifferenziert" bei allen Vorsatzdelikten zulässig - also auch "Vorsatztaten der leichtesten Vermögenskriminalität, wie z.B. die Sachbeschädigung, der Diebstahl und die Entwendung oder der Eingriff in fremdes Jagd- oder Fischereirecht", die mit höchstens sechs Monaten Haft oder Geldstrafe bedroht sind. Dies scheine "überschießend und daher unsachlich zu sein", hält der VfGH in seinem Beschluss fest.

   Zu weit dürften auch die Speicherungsmöglichkeiten gehen. Denn eine Datenspeicherung scheine auch bei geringfügigen oder verjährten Delikten möglich - und auch dann, wenn der Betroffene nicht mehr im Verdacht steht, einen "gefährlichen Angriff" begangen zu haben, also freigesprochen wurde.

   Anlass für den Gesetzesprüfungsbeschluss war die Beschwerde eines Tirolers, bei dem während der Strafhaft ein Mundhöhlenabstrich zur Ermittlung der DNA durchgeführt worden war. Er war wegen eines Finanzdelikts verurteilt worden - weil er missbräuchlich als Geschäftsführer Gelder von Konten einer Wohnungseigentumsgemeinschaft abgehoben hatte. Nach der bedingten Entlassung beantragte er die Löschung seiner Daten, was aber sowohl die  Sicherheitsdirektion als auch das Innenministerium ablehnten - unter Hinweis darauf, dass die Gründe für die erkennungsdienstliche Behandlung nach wie vor gegeben seien und eine weitere vergleichbare Straftat aufgrund der DNA-Analyse geklärt werden könne.

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