Eine Impfpflicht im Gesundheits- und Sozialwesen soll am 16. März in Kraft treten - Kritik von Gesundheitsämtern.
Die Bundesagentur für Arbeit stellt vor der Einführung einer einrichtungsbezogenen Corona-Impfpflicht im Gesundheitswesen Bewegung auf dem Arbeitsmarkt fest. Aus dem Gesundheits- und Sozialsektor hätten sich im Dezember und Jänner 25.000 mehr Menschen arbeitssuchend gemeldet als üblich, sagte Vorstandsmitglied Daniel Terzenbach am Dienstag in Nürnberg.
Arbeitssuchend sind Menschen, die eine drohende Arbeitslosigkeit bei der Arbeitsagentur anzeigen, aber noch im Job sind, erläuterte ein Sprecher der Bundesagentur. Eine Impfpflicht im Gesundheits- und Sozialwesen soll am 16. März in Kraft treten.
"Wir sehen schon eine Zunahme, aber insgesamt auf einem Niveau, was uns allen keine Sorgen machen muss", sagte Terzenbach. Er sprach von etwa 25.000 Personen aus dem gesamten Gesundheits- und Sozialsektor, die sich über das übliche Niveau hinaus arbeitssuchend gemeldet hätten, davon ungefähr 12.000 aus der Pflege. Ob die erhöhte Zahl unter anderem auf entsprechende Aufrufe in sozialen Medien zurückzuführen ist, sei derzeit nicht bekannt.
Unterdessen kommt von den Gesundheitsämtern, die die Impfpflicht durchsetzen sollen, Kritik. Sie sehen sich nicht in der Lage, die im März in Kraft tretende Regelung angemessen zu kontrollieren und bemängeln Unklarheiten im Gesetz. Die Deutsche Stiftung Patientenschutz forderte eine Verschiebung. Deutschlands Gesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) hatte das allerdings bereits abgelehnt. Der Pflegerat kritisierte die Impfpflicht am Dienstag grundsätzlich.
Man rechne damit, dass im Schnitt bei fünf bis zehn Prozent der Mitarbeiter kein eindeutiger Nachweis oder kein vollständiger Impfschutz vorliege und eine Meldung an das Gesundheitsamt erfolge, sagte Elke Bruns-Philipps, die stellvertretende Vorsitzende des Bundesverbandes der Ärzte des öffentlichen Gesundheitsdienstes, der "Rheinischen Post". "Das ist eine erhebliche Belastung mit der Prüfung jedes Einzelfalls, wie es jetzt vorgesehen ist, die die Gesundheitsämter nicht zeitnah bewältigen können", kritisierte sie.
Die einrichtungsbezogene Impfpflicht wurde im Infektionsschutzgesetz verankert. Konkret heißt es dort, dass die Beschäftigten bis zum 15. März ihrem Arbeitgeber einen Impf- oder Genesenennachweis vorlegen müssen, oder ein Attest, dass sie nicht geimpft werden können. Wird der Nachweis nicht vorgelegt, muss das Gesundheitsamt informiert werden. Das "kann", wenn trotz anschließender Aufforderung innerhalb einer Frist kein Nachweis vorgelegt wird, ein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot für die Klinik oder Pflegeeinrichtung aussprechen.