Nachhaltigkeit
Energieausweis wird wichtiger: Das ändert sich für Immo-Eigentümer
Heizung, Kühlung, Lüftung, Warmwasser und Beleuchtung: Wieviel Energie ist notwendig, um im Rahmen der üblichen Nutzung den Bedarf eines Gebäudes oder einer Wohnung zu decken? Diese Gesamtenergieeffizienz wird im Energieausweis angegeben. Doch wer braucht diesen Energieausweis – und wann?
Wann ist ein Energieausweis vorgeschrieben?
Wer eine Immobilie vermieten, verpachten oder verkaufen will, muss den Interessenten vor Vertragsabschluss zwingend einen gültigen Energieausweis vorlegen. Gültig bedeutet: Er darf nicht älter als zehn Jahre sein. Der Energieausweis kann für das gesamte Gebäude, für ein vergleichbares Nutzungsobjekt im selben Gebäude oder für die konkrete Wohnung oder Geschäftsräumlichkeit ausgestellt sein. Spätestens 14 Tage nach Vertragsabschluss muss dem Käufer oder Mieter der Energieausweis zumindest in Kopie ausgehändigt oder online zugänglich gemacht werden. Seit 1. Juli 2026 gilt diese Aushändigungspflicht auch bei jeder Vertragsverlängerung.
Der Energieausweis ist auch bei der Beantragung einer Baugenehmigung, bei umfangreichen Renovierungen, Anbauten und Umbauten sowie für viele Subventionen Voraussetzung.
Neu seit 1. Juli 2026: In allen Immobilienanzeigen müssen laut Gesetz neuerdings drei Indikatoren aus dem Energieausweis angegeben sein: der Heizwärmebedarf (HWB) der Immobilie, der Endenergiebedarf (EEB) und die Gesamtenergieeffizienzklasse (von A bis G). Weist ein Energieausweis diese Werte nicht aus, erlaubt die Übergangsregel HWB und fGEE als Ersatz.
Welche Immobilien sind ausgenommen?
Die Pflicht gilt praktisch für alle Wohnimmobilien und für die meisten Gewerbeimmobilien. Ausgenommen sind jedoch:
- Wohngebäude, die nur für einen begrenzten Zeitraum im Jahr genutzt werden und die weniger als 25 Prozent der Energie nutzen, die bei einer ganzjährigen Nutzung anfallen würde (z.B. Ferienhäuser)
- Gebäude, die nur frostfrei gehalten werden
- Abbruchreife Gebäude
- Gebäude, die ausschließlich für religiöse Zwecke genutzt werden
- Provisorisch errichtete Gebäude mit einer geplanten Nutzungsdauer von höchstens zwei Jahren
- Industrieanlagen, Werkstätten und landwirtschaftliche Nutzgebäude, die überwiegend durch Energie aus Abwärme geheizt oder gekühlt werden
- Freistehende Gebäude mit einer Gesamtnutzfläche von weniger als 50 Quadratmetern
Welche Informationen enthält der Energieausweis?
Der Energieausweis beschreibt den energietechnischen Zustand der Immobilie, sagt aber nichts über den tatsächlichen Energieverbrauch aus. Dieser hängt schließlich auch vom individuellen Nutzungsverhalten ab. Die wichtigsten Kennzahlen:
Heizwärmebedarf (HWB): Die Menge an Energie, die erforderlich ist, um einen Raum auf einer Temperatur von 20 Grad Celsius zu halten. Der jährliche Heizwärmebedarf wird in Kilowattstunden pro Quadratmeter angegeben und gibt vor allem Auskunft über die thermische Qualität der Gebäudehülle.
Primärenergiebedarf (PEB): Der Energiebedarf, der aus vorgelagerten Prozessen entsteht, wie zum Beispiel aus der Gewinnung und Speicherung für die eingesetzten Energieträger.
Endenergiebedarf (EEB): Die von außen zugeführte Energiemenge für Wärme und Warmwasser inklusive der Verluste, die dabei entstehen (z.B. Strom für die Wärmepumpe).
Kohlendioxidemissionen (CO2): Die CO2-Emission in Kilogramm pro Quadratmeter, die dem Endenergiebedarf zuzurechnen ist. Dazu zählen auch Emissionen aus vorgelagerten Prozessen.
Ökoindex (OI-Index): Gibt die ökologische Qualität von Gebäudehülle und Zwischendecken an. Je niedriger der Wert, desto geringer ist die Umweltbelastung durch das Gebäude.
Warmwasserwärmebedarf (WWWB): Die Menge an Energie, die nötig ist, um das Haus oder die Wohnung mit ausreichend warmem Wasser zu versorgen. Auch die Verluste der Heizungsanlage werden berücksichtigt.
Gesamtenergieeffizienzfaktor (fGEE): Diese Kennzahl vergleicht den Endenergiebedarf mit der Neubauanforderung von 2007. Liegt der Wert unter eins, ist die Energieeffizienz besser als vorgeschrieben. Je höher der Wert, desto schlechter die Effizienz.
Gesamtenergieeffizienzklasse: Seit Juli 2026 gilt für neu ausgestellte Energieausweise die Skala von A bis G. Die früheren Spitzenklassen A++ und A+ gibt es nicht mehr. Die Klasse A weist einen Endenergiebedarf von höchstens 90 kWh/m2a auf. Immobilien mit einem Endenergiebedarf über 175 kWh/m2a werden der niedrigsten Klasse G zugeordnet.
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Wer darf einen Energieausweis ausstellen?
Gewerbetreibende in folgenden Sparten sind berechtigt, einen Energieausweis auszustellen: Baumeister, Elektrotechnik, Gas- und Sanitärtechnik, Heizungstechnik, Kälte- und Klimatechnik, Lüftungstechnik, Zimmermeister, Rauchfangkehrer, Ziviltechniker, Architekten sowie verschiedene Ingenieurbüros und Zivilingenieure.
Tipp: Achten Sie bei Ihrer Immobiliensuche auf die Angaben zur Energieeffizienz. Je effizienter Ihr neues Zuhause gebaut ist, desto niedriger fallen Ihre Nebenkosten aus.
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