Ab 1.1.2010 müssen Arbeitgeber auch für freie Dienstnehmer Lohnnebenkosten entrichten. Dann fallen also auch bei Honoraren DG-Anteil, Kommunalsteuer und ein 13%iger Gewinnbeitrag für diese Mitarbeiter an.
Bereits im Vorjahr wurden die freien Dienstnehmer in die Arbeitslosenversicherung integriert, zudem müssen Arbeitgeber seit 2008 für ihre freien Dienstnehmer auch in den Insolvenz-Entgelt-Fonds sowie die betriebliche Mitarbetiervorsorgekasse einzahlen.
Ab 2010 kommen nun auch noch Lohnnebenkosten hinzu: Der Arbeitgeber muss von den Honoraren an seine "Freien" den Dienstgeberanteil zum Familienlastenausgleichsfonds (4,5 %) samt Zuschlag (0,36 bis 0,44 %, je nach Bundesland) und die Kommunalsteuer (3 %) entrichten. Ist der Arbeitgeber auch WKÖ-Mitglied, so fällt auch der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) an. Insgesamt werden sich so die Nebenkosten für die "Freien" um rund 8 % erhöhen.
Die "Freien" selbst dürfen sich über eine Steuerentlastung freuen: Wie alle Selbständigen schon bisher dürfen sie 2010 nämlich einen 13%igen Gewinnfreibetrag in Anspruch nehmen. Aufkommen müssen dafür allerdings die Arbeitgeber.
Während so die steuerrechtliche Gleichstellung der Freien mit den Angestellten gegeben ist, bestehen arbeitsrechtlich nach wie vor Unterschiede: Alle Spezialgesetze, Kollektivverträge und Betriebsvereinbarungen haben nämlich auf die Freien auch weiterhin keine Anwendung. Zum Tragen kommt das vor allem bei der Höhe des Urlaubsanspruchs, der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie der Sonderzahlungen (13. und 14. Bezug).
Freie Dienstnehmer entrichten ihre Einkommensteuer selbst. Sie unterliegen im Unternehmen keiner Anwesenheitspflicht, können sich beliebig vertreten lassen und sich ihre Arbeit selbst einteilen. |