Flughafen begrüßte Entscheidung

3. Piste am Flughafen Wien: VfGH lehnt Beschwerde ab

Teilen

Eine Bürgerinitiativen-Beschwerde wurde abgelehnt. Nun ist Verwaltungsgerichtshof am Zug.

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat die Behandlung einer Bürgerinitiativen-Beschwerde gegen die Bewilligung für den Bau der 3. Piste auf dem Flughafen Wien abgelehnt. Die Beschwerde wurde an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) abgetreten, weil keine spezifisch verfassungsrechtlichen Fragen zu klären seien, hieß es am Montag in einer VfGH-Aussendung. Die Flughafen Wien AG begrüßte die Entscheidung.

   Im Beschluss des VfGH vom 4. Oktober wurde zudem festgestellt, dass das Vorbringen einer Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes und einer gesetzwidrigen Verordnung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Am 29. Juni 2017 hatte der VfGH einer Beschwerde der Flughafen Wien AG und des Landes Niederösterreich gegen eine das Projekt untersagende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) stattgegeben. Das BVwG hatte im März eine Bewilligung für die dritte Piste erteilt, Projektgegner riefen daraufhin den VfGH an.

   Die Behandlung dieser zweiten Beschwerde lehnte der VfGH nun ab. Es waren keine spezifisch verfassungsrechtlichen Überlegungen anzustellen, um zu klären, ob die Richter des BVwG - wie von den Bürgerinitiativen angezweifelt - vor dem Hintergrund der Diskussion nach der ersten Entscheidung des VfGH eine unbefangene Entscheidung treffen konnten, hieß es in der Aussendung.

   Angesichts des rechtspolitischen Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers habe der VfGH auch keine Bedenken dagegen, dass die Lärmschutzvorschriften für den Luftverkehr anders geregelt sind als für den Schienen- und Straßenverkehr. Im Gegensatz zu den anderen Bereichen sieht die Luftverkehr-Lärmimmissionsschutzverordnung nur objektseitige Schutzmaßnahmen vor, also etwa an Gebäuden in betroffenen Bereichen. Im VfGH-Beschluss heißt es außerdem, dass die durch Fluglärm bewirkte Einschränkung der Nutzbarkeit von Freiflächen und die Notwendigkeit von Schallschutzmaßnahmen an Gebäuden "im gewichtigen öffentlichen Interesse an der Luftfahrt gelegen und auch verhältnismäßig" sind.

   Die Flughafen Wien AG begrüßte die Entscheidung in einer Aussendung und sah darin eine Bestätigung seiner rechtlichen Argumentation, wonach die Luftverkehr-Immissionsschutzverordnung in der Projektgenehmigung rechtmäßig angewendet wurde. Die Beschwerde-Ablehnung sei ein nächster Teilerfolg im inzwischen elfjährigen Genehmigungsverfahren für die 3. Piste.
 

Fehler im Artikel gefunden? Jetzt melden.
OE24 Logo
Es gibt neue Nachrichten