Der OGH hat 4 Vertragsklauseln aus einem Mustermietvertrag als gesetzeswidrig aufgehoben, in denen Mieter zu umfangreichen Wartungsarbeiten verpflichtet werden. Aufgehoben wird etwa die Verpflichtung für die Mieter, jährliche Wartungsarbeiten bei der Therme durchführen zu lassen.
Die Vertragsschablone wurde von professionellen Vermietern in Mietverträgen für Wohnungen in neuen Häusern verwendet (nach 1953 gebaute Mietwohnungen, nach 1945 gebaute Eigentumswohnungen und nach 2001 errichtete Dachgeschosswohnungen). Der OGH sprach in einem im Auftrag des Sozialministeriums geführten Verbandsverfahren des VKI.
Eine der vier gekippten Bestimmungen sieht vor, dass der Mieter zur jährlichen Wartung der Therme verpflichtet ist und bei Rückstellung der Wohnung einen Nachweis über die regelmäßige Wartung vorzulegen hat. Dies sei zu undifferenziert und daher unzulässig, befand der OGH nun.
Aufgehoben wurde auch eine Vereinbarung, die den Vermieter die bei der Neubegründung von Wohnungseigentum am Mietgegenstand zur Kündigung des Mietvertrages berechtigt. Damit wird nach Meinung des Gerichts der Kündigungsschutz unterlaufen.
Die verpflichtende Wartung der elastischen Fugen im Bad, WC und Küche ist dem OGH auch zu unbestimmt. Ferner wertet der OGH eine Klausel zu den Bewirtschaftungskosten als intransparent. Nach der Klausel konnten den Mietern die Kosten für notwendige Reparaturen unter den Bewirtschaftungskosten verrechnet werden.
"Dieses Urteil zeigt einen klaren gesetzlichen Handlungsbedarf auf", befand Sozial- und Konsumentenschutzminister Hundstorfer am Dienstag. "Zentrale Fragen wie die Erhaltung/Wartung der Mietwohnung sollten klar und sozial verträglich und für alle Mietverhältnisse einheitlich geregelt werden."