Verbot gilt auch für Instagram

Facebook: BGH stoppt Datenweitergabe an WhatsApp

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Deutsches Urteil könnte auch für Österreich richtungsweisend sein - Online-Netzwerk missbraucht Marktmacht.

Facebook muss die umfassende Sammlung von Daten seiner Nutzer vorerst stoppen. Der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte nun  eine Verbotsverfügung des deutschen Bundeskartellamts . Die Begründung der Wettbewerbshüter, Facebook missbrauche seine marktbeherrschende Stellung, sei nicht zu beanstanden, so der BGH in seiner Eilentscheidung. Derzeit nützt das Verbot der Datensammelwut zwar nur deutschen Facebook-Nutzern, das Urteil könnte aber auch für Österreich richtungsweisend sein.

Zusammenführung der Daten

Wer ein Facebook-Konto unterhält, muss der Nutzung seiner Daten zustimmen. Gesammelt werden aber nicht nur personenbezogene Daten, die bei der Nutzung der Facebook-Dienste selbst anfallen. Das Netzwerk führt darüber hinaus Daten zusammen, die der Nutzer bei WhatsApp, Instagram - die ebenfalls zu Facebook gehören - und vielen anderen Diensten hinterlässt. (AZ: KVR 69/19)

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BGH stützt Kartellamt

Das Kartellamt hatte die Praxis im Februar 2019 gestoppt ( wir berichteten ). "Facebook darf seine Nutzer künftig nicht mehr zwingen, einer faktisch grenzenlosen Sammlung und Zuordnung von Nicht-Facebook-Daten zu ihrem Nutzerkonto zuzustimmen", begründete der Präsident des Bundeskartellamts, Andreas Mundt, damals die Verbotsverfügung. Vielmehr müssten die Nutzer aktiv zustimmen, dass Facebook ihre Daten mit den Informationen auf anderen Seiten zusammenführt. Das Unternehmen müsse den Nutzern eine Wahlmöglichkeit lassen.

Facebook kann gegen Urteil klagen

Gegen diese Verbotsverfügung hatte Facebook Beschwerde beim Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf eingelegt, über die in der Hauptsache noch nicht entschieden ist. Im August 2019 hob das OLG den sofortigen  Vollzug des Verbots auf . Dagegen rief das Bundeskartellamt den BGH an und beantragte eine Eilentscheidung. Die führte nun zur Bestätigung des Verbots. Facebook kann gegen das Kartellamt zwar weiter vor dem OLG klagen, muss sich aber zumindest so lange an das Verbot halten.

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