Wiederbetätigungsprozess

Kärntner zu drei Jahren Haft verurteilt

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40-Jähriger wegen Verstoßes gegen das Verbotsgesetz verurteilt 

Am Landesgericht Klagenfurt ist am Mittwoch ein 40-jähriger Kärntner aufgrund mehrerer Verstöße gegen das Verbotsgesetz zu drei Jahren unbedingter Haft verurteilt worden. Dem Angeklagten wurde in mehreren Punkten vorgeworfen, sich im Zeitraum von 2012 bis 2019 nationalsozialistisch wiederbetätigt zu haben. Zu Prozessbeginn zeigte er sich zum Teil schuldig. Nach 2003 und 2012 ist es für den 40-Jährigen die bereits dritte Verurteilung nach dem Verbotsgesetz.

Staatsanwältin Karin Schweiger warf dem Völkermarkter unter anderem vor, im Sommer 2018 ein Tattoo am Rücken, das sich aus mehreren NS-Symbolen und Motiven zusammensetze, in einem Völkermarkter Freibad öffentlich zur Schau gestellt zu haben. "Ich hatte ein T-Shirt an. Ich habe es nur kurz im Wasser abgenommen, dort war es aber auch nicht sichtbar", verteidigte sich der Angeklagte. Außerdem soll er 2018 und 2019 Nachrichten und Fotos mit einschlägigen Inhalten verschickt haben.

An ein Telefonat, bei dem er sich mit einer Nazi-Parole verabschiedete, konnte er sich zunächst nicht erinnern. Erst als Richter Oliver Kriz die Aufzeichnung abspielte, zeigte sich der Angeklagte schuldig. "Eine leichte Berauschung sei nicht auszuschließen. Eine Zurechnungsunfähigkeit ist aus dem Telefonat aber nicht erkennbar", gab der Gutachter zu Protokoll. Den Besitz von NS-Uniformen und das Tragen durch eine Freundin wurde den Geschworenen mit Fotos dargelegt. Einmal soll ein Teil der Uniform auch in einem Klagenfurter Lokal von einer Freundin des Angeklagten getragen worden sein. "Das war eine Gasthauspartie. Es ist schon lange her", erklärte der gebürtige Klagenfurter gewisse Erinnerungslücken.

Für schuldig befunden

Die Geschworenen befanden den Angeklagten für schuldig. Das Schwurgericht verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten, wovon drei Monate hinsichtlich der Verfahrensdauer nachgesehen wurden. Beim Strafmaß erschwerend waren die Vorstrafen und das Zusammentreffen vieler Verbrechen. Mildernd wirkte eine eingeschränkte Dispositionsfähigkeit und dass er sich teilweise geständig zeigte. Der Angeklagte erbat sich drei Tage Gedenkzeit.

 

 

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