Eine Behörde will einen Lkw-Fahrer strafen, weil er die „Sie“-Form nicht verwendete.
Steiermark. Im Zuge einer Ladetätigkeit blockierte ein Lkw-Fahrer kurzfristig die Lerchengasse in der Gemeinde Seiersberg-Pirka (Bez. Graz-Umgebung). Damit verärgerte er einen offenbar zartbesaiteten Anrainer. Diesen hatte der Lkw-Fahrer genervt angeraunzt, als der Anrainer ihn aufforderte, wegzufahren. Der brüskierte Anwohner wandte sich mit dieser Lappalie an die Behörde, die tatsächlich Zeit und Personal für die Nichtigkeit aufwandte.
Vorwurf. „Zwa Minutn wirst wohl wartn können“, „dann hast hoid Pech ghobt“ und „ruafst hoid die Polizei“ wird der Lkw-Fahrer im Behörden-Brief zitiert. Der daraus konstruierte Vorwurf:
„Da die deutsche Sprache vorsieht, dass fremde Personen in der zweiten Person Plural angesprochen werden, Sie sich jedoch der grammatikalischen Form zweite Person Singular (Duform) bedienten, obwohl Sie die von Ihnen angesprochene Person nicht gekannt haben“, habe der Lkw-Fahrer die „allgemein anerkannten Grundsätze der Schicklichkeit in der Öffentlichkeit verletzt“.
Humor. Der Vorfall trug sich im Juni 2019 zu, der Brief der BH Graz-Umgebung flatterte erst am 16. April ins Haus. Der Lkw-Fahrer nimmt es mit Humor: „Das ist der lächerlichste Brief, den ich jemals bekommen habe.“
Interview mit Rechtsanwalt Wolfgang Blaschitz
© TZOe Raunig
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oe24: Generell: Ist es rechtlich unzulässig, jemanden zu duzen?
Dr. Wolfgang Blaschitz: Man muss unterscheiden zwischen dem (privaten) Zivilrecht und dem (öffentlichen) Verwaltungsstrafrecht. Das Zivilrecht regelt das Verhältnis von Personen untereinander. Das Verwaltungsstrafrecht regelt das Verhältnis zwischen Staat und Volk. Deswegen wird das Verwaltungsrecht beim Lkw-Fahrer angewandt. Allerdings kann die Republik Österreich niemandem das Siezen vorschreiben.
Ich habe schon einmal ein zivilrechtliches Verfahren geführt, bei dem ein Rechtsanwalt, um ihn herabzuwürdigen und lächerlich zu machen, wiederkehrend geduzt wurde. Dieser Anwalt klagte meinen Mandanten auf Unterlassung und bekam vor dem OGH recht. Im Einzelfall kann das Duzen also unzulässig sein. Das ist aber Zivilrecht und hat mit dem Verwaltungsrecht nichts zu tun.
oe24: Wenn das Gesetz hier eindeutig ist, wieso stellt die Behörde (BH Graz-Umgebung) dann so was aus?
Dr. Wolfgang Blaschitz: Das ist für mich auch nicht nachvollziehbar. Normalerweise sollte das vorab einer Überprüfung unterzogen werden, bevor irgendwas ausgeschickt wird. Es scheinen daher irgendwelche unsachlichen Hintergrundmotivationen vorzuliegen.
oe24: Wie sollte der Betroffene jetzt vorgehen?
Dr. Wolfgang Blaschitz: In seiner Rechtfertigung darauf verweisen, dass er kein verwaltungsstrafrechtlich verpöntes Verhalten gesetzt hat, um sich gegen die mögliche Bestrafung zu wehren. Solche Versuche grenzen an Behördenwillkür und Polizeistaat. Metternich lässt grüßen.
oe24: Welche Konsequenz hat das für die Behörde?
Dr. Wolfgang Blaschitz: Die Konsequenz ist, dass das Verfahren eingestellt werden muss, und zwar blitzartig. Interessant ist zu hinterfragen, wie es so weit kommen konnte, dass derartige sinnlose Verfolgungshandlungen überhaupt gesetzt wurden. Die Verwaltungsbehörde widmet sich für gewöhnlich sinnvolleren Dingen, als solchen Unsinn zu verfolgen.
(Interview: Larissa Eckhardt)
(lae)