Schädelhirntrauma

Totes Baby auf Carport - es hat gelebt!

Jetzt steht es eindeutig fest: Der kleine Säuglingsbub, der nackt und tot auf dem Dach eines Carports im Grazer Bezirk Wetzelsdorf gefunden wurde, hat laut Obduktion gelebt. Er starb nach einem 3-Meter-Sturz aus dem Dachfenster.

Stmk. Es sind die schrecklichsten Erkenntnisse, die von einem Sachverständigen der Gerichtsmedizin in Graz gemacht wurden und jetzt von der Polizei bekannt gegeben werden: Demnach wurde über Anordnung der Staatsanwaltschaft eine Obduktion durchgeführt. Dabei konnte festgestellt werden, dass der 3016 Gramm schwere und 49 Zentimeter große Säugling lebend geboren wurde.  

Lebloses Baby Wetzelsdorf Carport

Auf dem Dach dieses Carports wurde der tote Bub gefunden.

© google maps

Es ist davon auszugehen, dass der neugeborene Bub gelebt hat - wenn auch leider nur für sehr kurze Zeit. Todesursache dürfte nach den bisherigen Untersuchungen ein Schädelhirntrauma gewesen sein - entweder hat die 20-Jährige das kleine wehrlose Wesen, nachdem die junge Frau, die die Geburt ganz allein in ihrem Zimmer durchgeführt und das Kind auch abgenabelt hat - aufs Fensterbrett gelegt, wo es am Schrägdach hinunterrutschte (letzteres soll die Kroatin auch so ausgesagt haben) oder sie hatte das Baby wie ein lästiges Ding, das man nicht braucht und über das man sich ärgert, einfach aus dem Fenster geworfen - wo der Bub nach dem Sturz aus drei Metern höhe aufs Carport-Dach verstarb. Der genaue Tathergang ist noch Gegenstand der laufenden Ermittlungen.

Das Ermittlungsverfahren wird vorerst weiter wegen des Verdachts des Mordes geführt. Heute im Laufe des Tages wird über die Verhängung der Untersuchungshaft entschieden werden. Die 20-Jährige - die ihre Schwangerschaft ebenso wie ihr familiäre Umfeld - nicht mitbekommen haben will, wurde ins Spital gebracht, wo sie auch operiert wurde.

Alle gehen davon aus, dass nach der Haftprüfung wohl auf freiem Fuß gegen die junge Frau weiterermittelt wird - und dass sie letztlich nicht wegen Mordes, sondern wegen Tötung eines Kindes bei der Geburt (§79 StGB) angeklagt wird. Dieser Tatbestand, der nur mit bis zu fünf Jahren bedroht ist, ist der möglichen Panikreaktionen und die (hormonelle) Ausnahmesituation. Entscheidend ist, wann die Tathandlung geschah („während der Geburt oder solange die Mutter noch unter der Einwirkung des Geburtsvorgangs steht“) und nicht wann der Tötungsvorsatz gefasst wurde.

Eines der jüngsten Urteile in so einem Fall wurde im vergangenen Jänner über eine 18-Jährige gesprochen. Die junge Frau und ihr Freund hatten keine Kinder gewollt, dennoch wurde sie schwanger. Die Burgenländerin brachte das Kind heimlich zur Welt und schleuderte das Neugeborene mit dem Kopf gegen eine Wand. Sie wurde zu einem Jahr bedingter Haft verurteilt.

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