Wiener "Terrorpate"

2. Prozess gegen Islamisten-Paar ab 12. November

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Nach der Berufung von Mohamed Mahmud und Mona geht das Verfahren in die nächste Runde. Die beiden wurden durch ihr Drohvideo bekannt.

Der zweite Rechtsgang im Terror-Prozess gegen Mohamed Mahmud und Mona startet am 12. November. Vier Verhandlungstage sind gegen das Islamisten-Paar vorgesehen. Die Urteile sollen - falls der Prozessfahrplan hält - am 11. Dezember gesprochen werden.

4 Jahre für Al-Qaida-Mitgliedschaft
Mohamed Mahmud war im März von einem Schwurgericht wegen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung - nämlich der al-Qaida -, Beteiligung an einer kriminellen Organisation, Nötigung der Bundesregierung, versuchter schwerer Nötigung und Aufforderung bzw. Gutheißung einer mit Strafe bedrohten Handlung zu vier Jahren Haft verurteilt worden. Der 23-Jährige wollte u.a. mit einem im Internet verbreiteten "Drohvideo" Österreich und Deutschland zum Truppenabzug aus Afghanistan bewegen, hatte Anschläge während der Fußball-Europameisterschaft angekündigt und zur Teilnahme am Dschihad aufgerufen.

Knapp 1 Jahr für Übersetzungen
Die ihm nach islamischem Recht angetraute 22-jährige Mona wurde im Wesentlichen deshalb wegen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung schuldig erkannt und zu 22 Monaten verurteilt, weil sie für ihren Mann Übersetzerdienste geleistet hatte.

Strafe könnte kürzer werden
Der Oberste Gerichtshof hob Ende August ihr Urteil aus formalen Gründen zur Gänze auf. Der über Mohamed Mahmud verhängte Schuldspruch wurde weitgehend bestätigt, doch muss im vom Höchstgericht angeordneten zweiten Rechtsgang noch einmal erörtert werden, ob er tatsächlich in ein terroristisches Netzwerk eingebunden war. Bei ihm ist ebenso wie bei Mona - sollte es bei ihr überhaupt zu einer Verurteilung kommen - die Strafe neu auszumessen.

Schleier muss weg
Die junge Frau wurde Anfang Oktober nach über einjähriger U-Haft auf freien Fuß gesetzt, die Strafrechtsexperten zuletzt als unverhältnismäßig kritisiert hatten. Sie hat bereits angekündigt, auch im neuen Verfahren ihren Gesichtsschleier nicht abzunehmen, weshalb sie wahrscheinlich wieder von der Verhandlung ausgeschlossen wird: Der OGH hat festgestellt, dass das diesbezügliche Vorgehen des Erstgerichts rechtlich einwandfrei war. Die 22-Jährige trägt aus religiösen Gründen einen Gesichtsschleier und war nicht bereit gewesen, ihn vor Gericht abzunehmen. Dass der Richter sie daher aus dem Gerichtssaal verbannte, war im Sinn der Strafprozessordnung, so der OGH.

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