Nach der Berufung von Mohamed Mahmud und Mona geht das Verfahren in die nächste Runde. Die beiden wurden durch ihr Drohvideo bekannt.
Der zweite Rechtsgang im Terror-Prozess gegen Mohamed Mahmud und Mona startet am 12. November. Vier Verhandlungstage sind gegen das Islamisten-Paar vorgesehen. Die Urteile sollen - falls der Prozessfahrplan hält - am 11. Dezember gesprochen werden.
4 Jahre für Al-Qaida-Mitgliedschaft
Mohamed Mahmud war im
März von einem Schwurgericht wegen Beteiligung an einer terroristischen
Vereinigung - nämlich der al-Qaida -, Beteiligung an einer kriminellen
Organisation, Nötigung der Bundesregierung, versuchter schwerer Nötigung und
Aufforderung bzw. Gutheißung einer mit Strafe bedrohten Handlung zu vier
Jahren Haft verurteilt worden. Der 23-Jährige wollte u.a. mit einem im
Internet verbreiteten "Drohvideo" Österreich und Deutschland zum
Truppenabzug aus Afghanistan bewegen, hatte Anschläge während der
Fußball-Europameisterschaft angekündigt und zur Teilnahme am Dschihad
aufgerufen.
Knapp 1 Jahr für Übersetzungen
Die ihm nach islamischem
Recht angetraute 22-jährige Mona wurde im Wesentlichen deshalb wegen
Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung schuldig erkannt und zu 22
Monaten verurteilt, weil sie für ihren Mann Übersetzerdienste geleistet
hatte.
Strafe könnte kürzer werden
Der Oberste Gerichtshof hob
Ende August ihr Urteil aus formalen Gründen zur Gänze auf. Der über Mohamed
Mahmud verhängte Schuldspruch wurde weitgehend bestätigt, doch muss im vom
Höchstgericht angeordneten zweiten Rechtsgang noch einmal erörtert werden,
ob er tatsächlich in ein terroristisches Netzwerk eingebunden war. Bei ihm
ist ebenso wie bei Mona - sollte es bei ihr überhaupt zu einer Verurteilung
kommen - die Strafe neu auszumessen.
Schleier muss weg
Die junge Frau wurde Anfang Oktober nach über
einjähriger U-Haft auf freien Fuß gesetzt, die Strafrechtsexperten zuletzt
als unverhältnismäßig kritisiert hatten. Sie hat bereits angekündigt, auch
im neuen Verfahren ihren Gesichtsschleier nicht abzunehmen, weshalb sie
wahrscheinlich wieder von der Verhandlung ausgeschlossen wird: Der OGH hat
festgestellt, dass das diesbezügliche Vorgehen des Erstgerichts rechtlich
einwandfrei war. Die 22-Jährige trägt aus religiösen Gründen einen
Gesichtsschleier und war nicht bereit gewesen, ihn vor Gericht abzunehmen.
Dass der Richter sie daher aus dem Gerichtssaal verbannte, war im Sinn der
Strafprozessordnung, so der OGH.