Ex-Finanzminister Karl-Heinz Grasser soll im Gefängnis - so zumindest ein Mithäftling - einige Privilegien genießen.
Tag 26 für Karl-Heinz Grasser hinter Gittern. Der frühere Finanzminister musste Anfang Juni seine Haft im "Ziegelstadel" in Innsbruck antreten.
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Zum Ärger einiger seiner Mithäftlinge
Mittlerweile gibt es allerdings erste Lichtblicke - sehr zum Ärger einiger seiner Mithäftling. Denn wie oe24 erfuhr, bekommt Grasser bereits heute - also nicht einmal einen Monat nach Haftantritt - seinen ersten Ausgang. Ab 8.00 Uhr darf der Ex-Politiker für ganze 11 Stunden nach draußen, berichtet ein Mithäftlinge während seines Ausgangs im Telefonat mit oe24.
Dass Grasser bereits nach wenigen Wochen Ausgang gewährt wird, sorgt für Unmut: "Das ist eine Watschn ins Gesicht" und eine "Riesen-Schweinerei", so der Insasse. Anderen hier würden nach vier Jahren "nichts bekommen".
Grasser darf "jeden Tag zwei Stunden spazieren"
Auch weitere Privilegien sollen dem Ex-Minister zustehen, erzählt der Mithäftling im oe24-Talk. So habe Grasser etwa sofort einen "nagelneu gemachten Haftraum von circa 15 bis 18 Quadratmeter bekommen". Außerdem dürfe er "jeden Tag zwei Stunden spazieren, danach duschen und telefonieren". Die anderen Häftlinge würden hingegen für 23 Stunden täglich weggesperrt.
Grasser "sehr höflich" im Umgang
Besonders pikant: "Mir wurde letzte Woche die Physiotherapie entzogen - als Schwerbehinderter mit 70 Prozent - damit man ihm den Platz geben kann", so der Häftling. Persönlich sei der Ex-Politiker allerdings "sehr höflich".
Recht steht jedem Gefangenen "ab Antritt der Strafhaft" zu
Grassers Anwalt Manfred Ainedter wollte auf oe24-Anfrage "keine Auskunft" zu einem möglichen Ausgang seines Mandanten geben. Auch die Justizanstalt Innsbruck gibt zu Einzelfällen keine Auskunft, hält aber allgemein fest: "Grundsätzlich steht Strafgefangenen gesetzlich das Recht zu, höchstens zweimal im Quartal die Anstalt für eine gewisse Dauer zu verlassen."
Die Zwecke für einen Ausgang seien im Gesetz definiert, nämlich "zur Regelung wichtiger persönlicher, wirtschaftlicher oder rechtlicher Angelegenheiten". Dieses Recht - sofern die Voraussetzungen vorliegen - stehe jedem Insassen "ab Antritt der Strafhaft" zu.