"Lockerungsverordnung"

Die neuen Corona-Regeln sind da: Das ist ab jetzt erlaubt & das nicht

Teilen

Neu ist unter anderem, dass die Maskenpflicht auf "Betreten öffentlicher Orte im geschlossenen Raum" erweitert wurde.

Gesundheitsminister Rudolf Anschober hat am Donnerstag seine Verordnungen zum weiteren Umgang mit der Corona-Krise im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Damit können die bereits angekündigten Lockerungen schrittweise ab Freitag in Kraft treten. Die "Ausgangsbeschränkungen" enden, die 1-Meter-Abstandsregel gilt aber weiterhin. Neu ist eine Maskenpflicht in allen öffentlichen geschlossenen Räumen.

Mit der am späten Abend veröffentlichten "COVID-19-Lockerungsverordnung" - so der offizielle Titel - werden jene auslaufenden Verordnungen ersetzt, die den "Shutdown" seit 16. März in Österreich wesentlich bestimmt haben. Die sogenannten "Ausgangsbeschränkungen", die das (mit umfangreichen Ausnahmen versehene) Verbot des "Betretens öffentlicher Orte" zum Inhalt hatten, enden. Auch die Verordnung, laut derer das Betreten von Geschäften verboten bzw. nur unter bestimmten Bedingungen erlaubt war, läuft aus.

Mit den Neuregelungen (abrufbar im Rechtsinformationssystem des Bundes https://www.ris.bka.gv.at) ist nun zwar das "Betreten öffentlicher Orte" nicht nur in den bisher geltenden Ausnahmefällen, sondern grundsätzlich erlaubt. Allerdings bleibt es bei einer zentralen Einschränkung: Wer im öffentlichen Raum unterwegs ist, muss weiterhin einen Mindestabstand von einem Meter zu allen Personen einhalten, die nicht im selben Haushalt leben. Dies war zwar de facto schon bisher so, fiel allerdings unter eine der Ausnahmeregelungen vom grundsätzlichen Verbot.

Neues bei Maskenpflicht

Neu ist die Bestimmung, dass "beim Betreten öffentlicher Orte im geschlossenen Raum" zusätzlich ein Nasen-Mund-Schutz zu tragen ist.

Erlaubt werden nun auch öffentliche Veranstaltungen mit maximal zehn Teilnehmern, andere sind untersagt. Das gilt für kulturelle Veranstaltungen, Sportveranstaltungen, Hochzeiten, Filmvorführungen (also Kinos), Ausstellungen und Kongresse. Bei Begräbnissen sind 30 Teilnehmer erlaubt. Und: Dieses Verbot betrifft explizit nicht Veranstaltungen im privaten Bereich. Auch Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz sind gestattet.

Bestehen bleibt die Maskenpflicht beim Einkaufen und in Öffentlichen Verkehrsmitteln. Klargestellt wird, dass der 1-Meter-Mindestabstand in Massenbeförderungsmitteln nicht eingehalten werden muss, sofern dies - wegen der großen Zahl der Fahrgäste oder beim Ein- und Aussteigen - nicht möglich ist. In Geschäften müssen auch die Angestellten Masken tragen - außer, es gibt eine andere Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung.

Eine bedeutende Lockerung betrifft wie bereits angekündigt den Handel abseits von Supermärkten und Drogerien, die ja von Anfang an offen halten durften. Während kleinere Geschäfte bereits seit 14. April wieder betrieben werden konnten, dürfen ab 2. Mai auch jene mit mehr als 400 Quadratmetern aufsperren. Auch dürfen - bei Maskenpflicht - mehr Menschen als bisher die Geschäfte betreten: Statt wie bisher 20 Quadratmeter müssen nur mehr zehn pro Kunde zur Verfügung stehen.

Dies gilt ausdrücklich auch für Einrichtungen zur Religionsausübung und für Märkte im Freien.

"Lockerungsverordnung" mit wenig konkreten Regeln für Breitensport

Die neue "COVID-19-Lockerungsverordnung" aus dem Gesundheitsministerium enthält wie angekündigt, dass Outdoor-Sportarten grundsätzlich wieder erlaubt sind. Als Grundvoraussetzung gilt, dass "bei sportarttypischer Ausübung dieser Sportart zwischen allen Sportlern ein Abstand von mindestens zwei Metern eingehalten werden kann". Dieser Abstand ist folgerichtig auch einzuhalten. Sonst ist aber wenig geregelt.

Die Aufgabe, verpflichtende Leitlinien auszuarbeiten und wirksam zu kommunizieren, kommt somit für ihren Sport den jeweiligen Sportverbänden zu. Das hatte Sportminister Vizekanzler Werner Kogler (Grüne) aber schon bei der Vorstellung des Konzepts Mitte April angekündigt.

Fix ist, dass geschlossene Räumlichkeiten der Sportstätte nur betreten werden dürfen, wenn dies zur Ausübung des Sports im Freiluftbereich zwingend erforderlich ist. Ebenfalls festgeschrieben wurde, dass man nur so lange in der Sportstätte bleiben darf, wie die Sportausübung andauert. Das heißt am Beispiel eines Tennismatches, dass die Kontrahenten schon in der Sportkleidung erscheinen und danach sofort den Heimweg antreten müssen - ohne in der Anlage zu duschen. Eine Verpflichtung zum Mund-Nasen-Schutz beim Betreten der Freiluft-Sportstätten ist der Verordnung nicht zu entnehmen.

Sportminister Kogler hatte exemplarisch Tennis, Golf, Reiten, Leichtathletik, Schießen und Segelfliegen als jene Sportarten genannt, für die die Lockerungen gelten sollen. In der Verordnung, die bis zum 30. Juni gilt, findet sich keine Auflistung. Erlaubt sind demnach alle Freiluft-Sportarten, bei denen es - wie erwähnt - grundsätzlich möglich ist, einen Zwei-Meter-Abstand einzuhalten.

 

Fehler im Artikel gefunden? Jetzt melden.