Hausdurchsuchung

Grasser scheitert mit Klage gegen Republik

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Der Ex-Finanzminister muss 5.265 Euro Verfahrenskosten zahlen.

Ex-Finanzminister Karl-Heinz Grasser ist mit seiner Klage gegen die Republik Österreich wegen einer Presseaussendung der Staatsanwaltschaft Wien anlässlich einer Hausdurchsuchung bei ihm abgeblitzt. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien wies das Feststellungsbegehren des Ex-Ministers, dass die Republik wegen Amtshaftung für Grassers Schäden hafte, ab. Das Gericht entschied, dass Grasser die Kosten des Verfahrens in Höhe von 5.265,65 Euro binnen 14 Tagen der beklagten Republik ersetzen müsse. Das Urteil, das der APA vorliegt, ist nicht rechtskräftig. Grassers Anwalt Michael Rami erklärte, er habe Grasser empfohlen in Berufung zu gehen.

Hausdurchsuchung
Stein des Anstoßes ist eine Presseaussendung, die der damalige Pressesprecher der Staatsanwaltschaft Wien am Tag von Hausdurchsuchungen bei Grasser am 26. Mai 2011 verfasst hatte. Gegen Grasser ist ein Verfahren wegen des Verdachts der gewerbsmäßigen Steuerhinterziehung anhängig, außerdem wird gegen den Ex-Minister wegen des Verdachts von Amtsmissbrauch und Korruption bei der Privatisierung der Bundeswohnungen (Buwog) ermittelt. Grasser hat stets alle Vorwürfe zurückgewiesen.

In Folge der Presseaussendung der Staatsanwaltschaft erschienen zahlreiche Medienvertreter vor der Wiener Wohnung des Ex-Ministers und berichteten intensiv über die Hausdurchsuchung. Grasser sah dadurch sein berufliches Fortkommen geschädigt und klagte die Republik Österreich. Bei einer öffentlichen Verhandlung am 26. April 2013 vor dem Zivillandesgericht wurden die Argumente Grassers sowie des betreffenden Pressesprechers der Anklagebehörde und der Finanzprokuratur dargelegt. Grasser erklärte, er habe seit der Aussendung und der massiven medialen Berichterstattung keine Kunden für sein Beratungsunternehmen im Inland mehr. Der Pressesprecher schilderte das große öffentliche Interesse am Verfahren gegen den Ex-Finanzminister, außerdem seien Ermittlungsschritte ohnehin innerhalb kürzester Zeit in den Medien breit berichtet worden.

Grassers Begehren auf Feststellung eines Amtshaftungsanspruchs gab Richterin Romana Wieser nicht statt. Die Presseaussendung sei im Spannungsfeld zwischen dem öffentlichen Interesse an der Causa und der Verpflichtung der Behörden, bei Hausdurchsuchungen Aufsehen und Belästigungen zu begrenzen, erfolgt. Es fehle dem inkriminiertem Verhalten des Pressesprechers am Verschulden, ein Verschulden sei aber für das Eintreten eines Amtshaftungsanspruchs notwendig, begründete die Richterin ihr 30 Seiten umfassendes Urteil.

Die Argumentation des Gerichts sei für ihn nicht nachvollziehbar, so Grassers Anwalt Michael Rami zur APA. Die Ankündigung einer Hausdurchsuchung durch eine Presseaussendung habe es vorher nie gegeben und auch nachher nicht mehr. Die Rechtslage sei also heute dieselbe wie damals. Das Gericht komme außerdem zum klaren Ergebnis der Rechtswidrigkeit der Presseaussendung. Daher habe er seinem Mandanten Grasser empfohlen, gegen das Urteil Berufung zu erheben.

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