Der Posten des Generaldirektors sei "unverzüglich" für die "fortzurechnende" Funktionsperiode auszuschreiben, erklärt ein Experte.
Der Rundfunkrechtsexperte Hans Peter Lehofer erklärte auf Bluesky, dass der Posten des ORF-Generaldirektors "unverzüglich auszuschreiben" sei. Konkret verwies er auf einen entsprechenden Passus im ORF-Gesetz: "Wenn der GD zurücktritt, ist die Funktion unverzüglich auszuschreiben (§ 27 Abs 1 ORF-G), 4 Wo. Bewerbungsfrist. Alle Szenarien mit der Nachbesetzungsentscheidung im August sind damit hinfällig."
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Anschließend löscht er das Posting allerdings wieder, da es "missverständlich" war und präzisierte: "Der Stiftungsrat muss nun unverzüglich ausschreiben, aber diese Ausschreibung betrifft nur mehr die "fortzurechnende" Funktionsperiode bis Ende 2026; "reguläre" Ausschreibung für 2027 ff kann dann vorauss. ab Mai erfolgen."
Das heißt: Die interimistische Leitung bis Ende 2026 dürfte wohl noch vor der eigentlichen Ausschreibung im Mai ausgeschrieben werden.