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Diese Masken-Regeln gelten ab 1. Juni

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Die ab 1. Juni geltende Verordnung zur Lockerung der Corona-Schutzmaßnahmen bringt in weiterer Folge auch Änderungen beim Grünen Pass.

Für einen 3G-Nachweis ist ab 23. August die Kombination aus Impfung und Genesung nicht mehr ausreichend. Ansonsten wird durch die Verordnung wie erwartet die Maskenpflicht im lebensnotwendigen Handel, in Apotheken und in Öffis bis zum 23. August ausgesetzt. Die Ausnahmen von der 3G-Pflicht werden jenen von der Impfpflicht angepasst.

Für eine Grundimmunisierung sind damit einheitlich drei Stiche nötig - das hat das Nationale Impfgremium bereits empfohlen. Bisher galt eine Genesung vor der ersten Impfung als eigenes "immunologisches Ereignis". Unverändert ist eine Genesung weiter sechs Monate gültig, sie ersetzt aber keine Impfung mehr, so das Gesundheitsministerium in einer Aussendung.

Aufrecht bleibt die Maskenpflicht in "besonders vulnerablen Settings" wie Krankenanstalten, Kuranstalten und sonstige Orten, an denen Gesundheits- und Pflegedienstleistungen erbracht werden, sowie in Alten- und Pflegeheimen. Auch in der mobilen Pflege (außer im Behindertenbereich) bleibt die Maskenpflicht erhalten.

Keine Maskenpflicht besteht dagegen in stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe aufgrund der "verhältnismäßig geringeren Vulnerabilität der dort aufhältigen Personen sowie vor dem Hintergrund der Praktikabilität im Bereich der Behindertenhilfe im Alltag", so das Gesundheitsministerium. Weiter aufrecht in diesem Bereich bleibt die 3G-Pflicht. Gleiches gilt für mobile Pflegedienstleistungen im Behindertenbereich.

Weitere Änderung: Die bisher vorgeschriebenen Mindestabstände zwischen Impfungen entfallen. Begründet wird dies mit der "leichteren Vollziehbarkeit und Einheitlichkeit" - außerdem seien die Ärzte beim Impfen grundsätzlich ohnehin an die Mindestabstände gebunden.

Darüber hinaus werden (neben Schwangerschaft und Gefahr für die Gesundheit durch eine Impfung) weitere Ausnahmen bei der 3G-Regel geschaffen - ihr Nachweis entfällt nun auch für jene Personen, die aufgrund fehlender Immunantwort auf eine Impfung auch nicht der Impfpflicht unterliegen würden. Als Bestätigung dafür reicht jene, die man bereits für eine Impfpflicht-Ausnahme bekommen hat.

Mit einer Wiedereinführung der Maskenpflicht rechnet man im Gesundheitsministerium im Herbst - bei steigenden Fallzahlen sei dies auch davor möglich. Die Bundeshauptstadt Wien geht weiter ihren eigenen Weg und behält die Maskenpflicht zumindest in öffentlichen Verkehrsmitteln, Arztpraxen und Apotheken bei. Regeln will sie dies in einer eigenen Verordnung, die noch erlassen werden muss. Reisende in die Bundeshauptstadt werden dann beim Passieren der Wiener Stadtgrenze die Maske wieder aufsetzen müssen.

Über den Sommer weiter ausgesetzt bleibt bundesweit die Corona-Impfpflicht. Eigentlich hätte bei Verstößen gegen die Pflicht ab Mitte März gestraft werden sollen, auf Empfehlung der Experten-Kommission war die Impfpflicht jedoch bis vorerst 1. Juni ausgesetzt. Nun wird diese Regelung nach einer weiteren Empfehlung der Experten über den Sommer (ebenfalls für drei Monate) verlängert.

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