Lackschäden verursacht

Vogelkot: Käuferin darf Neuwagen zurückgeben

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Wegweisendes Urteil: OGH verpflichtet Verkäufer zur Rückzahlung des Kaufpreises.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat einen Autoverkäufer zur Rücknahme eines Neuwagens verpflichtet, bei dem nach kurzer Zeit Lackschäden durch Vogelkot aufgetreten sind. Der Kaufpreis muss abzüglich eines Gebrauchsvorteils für 12.000 gefahrene Kilometer rückerstattet werden. Über diese Entscheidung von Ende April informierte der OGH am Donnerstag.

Die Klägerin hatte sich im Jahr 2013 das gleiche Automodell wie vier Jahre zuvor noch einmal neu gekauft. Seit dem Jahr 2010 werden nach der Ö-Norm allerdings aus Umweltschutzgründen nur mehr lösungsmittelfreie Fahrzeuglacke in geringerer Schichtstärke verwendet. Diese sind weniger widerstandsfähig gegen Umwelteinflüsse, erläuterte der OGH.

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Kot löste Ätzungen aus
Nach rund zwei Wochen traten auf dem schwarzen Lack des Neuwagens weißliche Verfärbungen (Ätzungen) durch Vogelkot auf, die sich nicht mehr entfernen ließen, obwohl die Klägerin die Verschmutzungen nicht eintrocknen ließ und immer sofort entfernte. Diese Lackschäden führen, wenn sie nicht professionell saniert werden, innerhalb weniger Jahre zu Durchrostung und insgesamt zu einer kürzeren Nutzungsdauer.

Die Beklagte lehnte eine Sanierung der Lackschäden ab und forderte wegen erheblichen Sachmangels eine Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Das Erstgericht gab der Klage zum überwiegenden Teil statt. Im Berufungsverfahren wurde das Begehren der Käuferin allerdings zur Gänze abgewiesen.

Laut OGH kein geringfügiger Mangel
Der OGH entschied nun wieder zugunsten der Autokäuferin. "Ein Neufahrzeug, dessen Lack schon nach zwei Wochen trotz sorgsamer Pflege unvermeidlich durch alltägliche Umwelteinflüsse Schäden erleidet, die innerhalb weniger Jahre zu Roststellen führen, erfüllt nicht die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften", lautete die Begründung. Wegen der Auswirkungen auf die Nutzungsdauer sei dieser "Mangel nicht als geringfügig anzusehen".

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