Rechtslage bei E-Mail-Überwachung unklar

Teilen

Der jüngst bekannt gewordene Fall von Mitarbeiterbespitzelung beim Welser Lackhersteller Tiger Lacke entfacht erneut rechtliche Fragen rund um die Video-, Telefon-, Internet- und E-Mail-Überwachung durch Arbeitgeber: Während es bei der Videoüberwachung eine eindeutige Rechtslage gibt, seien das Mitlesen von Mails und die Überwachung des Internet-Surfverhaltens der Mitarbeiter "noch völlig ungeklärte Gebiete", so die Geschäftsführerin der Datenschutzkommission Waltraut Kotschy. "Eine einheitliche Regelung durch die Gesetzgeber wäre wünschenswert", so Kotschy.

Laut Datenschutzgesetz darf ein Arbeitgeber seine Mitarbeiter nur unter bestimmten Bedingungen per Video überwachen lassen. Zulässig ist Videoüberwachung zum Eigentums- und Personenschutz - also dann, wenn ein "berechtigtes Interesse" bzw. eine "besondere Gefährdung" nachgewiesen werden kann, erklärte Kotschy. Als Beispiele nannte die Expertin die Überwachung von Bankbeamten im Kassenraum oder von Trafikanten, die "erfahrungsgemäß" häufig überfallen werden. Zur reinen Leistungskontrolle der Arbeitnehmer sei Videoüberwachung hingegen unverhältnismäßig und daher unzulässig. Unternehmen, die das trotzdem tun, verstoßen gegen das Datenschutzgesetz, das Arbeitsverfassungsgesetz und verletzten die Menschenwürde.

Doch selbst wenn es eine betriebliche Rechtfertigung für eine Überwachung per Video gibt, ist die Zustimmung des Betriebsrates nötig, sagte Wolfgang Mazal vom Institut für Arbeits- und Sozialrecht der Universität Wien Montagabend in der "Zeit im Bild 2" des ORF-Fernsehens. Auch die Datenschutzreferentin der Arbeiterkammer, Gerda Heilegger, meinte im Ö1-"Abendjournal", dass man einerseits eine Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat und andererseits eine Genehmigung der Datenschutzkommission für die Videoüberwachung braucht. Will ein Unternehmen also eine Videokamera installieren, muss es vor der Datenschutzkommission plausibel machen, dass eine erhöhte Gefahrensituation vorliegt. Prinzipiell sieht das Datenschutzgesetz vor, dass bei Kontrollen stets das mildeste Mittel angewendet werden soll. Erst wenn alle anderen Möglichkeiten nichts nützen, dürfen Kameras eingesetzt werden.

Begründeter Verdacht notwendig

Etwas komplizierter gestaltet sich die rechtliche Beurteilung beim Mitlesen von E-Mails: Handelt es sich um geschäftliche Mails, kann der Arbeitgeber bei einem begründeten Verdacht auf strafbare Handlungen hinein schauen. Allerdings müsste auch hier der Betriebsrat zustimmen. Lesen von privaten Mails oder Dauerüberwachungen sind hingegen nicht erlaubt, so die Geschäftsführerin der Datenschutzkommission. Für Arbeits- und Sozialrecht-Experte Mazal ist klar, dass der Arbeitgeber Mails, die offensichtlich Privatcharakter haben, nicht lesen darf. Das Problem laut Kotschy sei aber, dass man von außen ja nicht sieht, ob ein Mail privater oder dienstlicher Natur ist. Um das festzustellen, muss das Mail geöffnet werden, womit sich der Arbeitgeber schon wieder in einer rechtlich heiklen Situation befindet. "Die Rechtslage, ob ein Arbeitgeber dienstliche E-Mails lesen darf oder nicht, ist äußerst strittig."

Eine klare Regelung gibt es wiederum bei der Überwachung von Telefongesprächen: Ein Unternehmen darf die Gespräche seiner Mitarbeiter nicht mithören, so Kotschy. Umstritten ist jedoch, ob ein Chef überprüfen darf, welche Nummern die Mitarbeiter angerufen haben. Nach Kotschy sollte jedes Unternehmen klare Regeln aufstellen, wie mit dem privaten Gebrauch von E-Mails und Telefonaten umgegangen wird.

Ähnlich schwierig und unklar wie das Lesen von Mitarbeiter-E-Mails ist die Judikatur bei der Überwachung des Internet-Surfverhaltens. Es sei noch nicht geklärt, inwieweit eine gewisse Kontrolle zulässig ist, um zu überprüfen, ob Arbeitnehmer in ihrer Arbeitszeit für private Zwecke im Internet surfen. Viele Betriebe schränken dieses Problem gleich von vornherein ein, indem sie - wie zuletzt häufiger zu beobachten - beliebte Internet-Seiten wie beispielsweise Facebook sperren.

Fehler im Artikel gefunden? Jetzt melden.