Immer mehr Gastronomen verlangen Gebühren von bis zu 50 Euro, wenn Gäste trotz Reservierung nicht erscheinen, berichtet "ORF Vorarlberg". Juristen der Uni Liechtenstein bestätigen: Diese Praxis ist rechtlich zulässig.
Leere Tische trotz Reservierung können für Restaurants erhebliche finanzielle Verluste bedeuten. Ingo Prettner vom Weinlokal Rebberg in Röthis verlangt deshalb 25 Euro bei Nichterscheinen. "Wir haben das eingeführt, weil teils ganze Gruppen statt mit den angekündigten 16 Personen nur zu sechst gekommen sind", erklärt er gegenüber "ORF Vorarlberg". Im Gasthaus Hörnlingen in Rankweil werden sogar 50 Euro pro Person fällig, da dort Menüs individuell vorproduziert werden. Wenn Gäste dann nicht erscheinen, sei das eine massive Einbuße, sagt Hörnlingen-Chef Dominic Mayer.
Mike Pansi, der Obmann der Fachgruppe Gastronomie in der Wirtschaftskammer Vorarlberg, sagt, dass die No-Show-Gebühren derzeit noch nicht weit verbreitet seien. Die Tendenz sei jedoch steigend.
Juristen: No-Show-Gebühren sind zulässig
Die Rechtmäßigkeit solcher Gebühren bestätigen Experten der Universität Liechtenstein. "Im Rahmen der Privatautonomie" könne eine "solche No-Show-Gebühr zwischen Gastwirt und Gast vereinbart werden", erläutert Jurist Marco Lettenbichler. Die Höhe dürfe sich am branchenüblichen Umsatz orientieren. Auch ohne explizite Vereinbarung würden Wirte bei schuldhaftem Fernbleiben Schadenersatz fordern können.
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Wer rechtzeitig absagt, vermeidet nicht nur die Gebühr, sondern erspart dem Restaurant auch Ärger.