Mehrmals eingestochen

Nach Messerattacke: 10 Jahre Haft für 19-Jährigen

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Zehn Jahre Haft - Afghane soll Landsmann in Hinterhof niedergestochen und verletzt haben - Urteil nicht rechtskräftig.

Ein Geschworenengericht hat am Dienstagnachmittag in Salzburg einen 19-jährigen Afghanen wegen versuchten Mordes an einem 24-jährigen Landsmann schuldig gesprochen. Er wurde zu zehn Jahren unbedingter Haft verurteilt. Der Spruch ist noch nicht rechtskräftig. Der junge Mann soll im August des Vorjahres seinen Kontrahenten mit mehreren Messerstichen verletzt haben.

Die blutige Auseinandersetzung ereignete sich am 2. August in einem Hinterhof im Salzburger Bahnhofsviertel. Zwischen den beiden Männern war es zu einer "Aussprache" gekommen, weil das spätere Opfer angeblich herumerzählt hatte, dass der damals noch 18-Jährige mit Drogen handle. Das Opfer erlitt beim Kampf zumindest eine Stich-und mehrere Schnittverletzungen am Hals und im Brustbereich. Laut Staatsanwalt war eine der Verletzungen lebensbedrohlich, auch ein Stich in den Hals könne das Leben jederzeit gefährden.

Mit Messer mehrmals auf ihn eingestochen

Der Angeklagte gab im Verfahren an, der 24-Jährige habe ihn beim Streit angeschrien, geschlagen und zuerst mit einem Messer mehrmals auf ihn eingestochen. Erst da habe er seinem Gegner ebenfalls mehrere Stiche in den Rücken versetzt. "Wir waren beide schuld." Allerdings waren an der Kleidung des Beschuldigten keinerlei Schäden durch ein Messer zu sehen, am Messer des Opfers wurde auch kein DNA-Material des 19-Jährigen gefunden. Zudem schilderten Zeugen, dass die Aggression ausschließlich vom Angeklagten ausgegangen sei und auch nur er zugestochen habe.
 
Die Geschworenen erkannten den 19-Jährigen, der bereits einschlägig vorbestraft ist, wegen versuchten Mordes mit 7:1 schuldig. Als Strafe wurden zehn Jahre Haft ausgesprochen. Die Höchststrafe hätte 15 Jahre betragen. Der Spruch ist nicht rechtskräftig, weil die Staatsanwaltschaft Berufung wegen zu geringer Strafe erhoben hat und die Anwältin des Beschuldigten Berufung und Nichtigkeitsbeschwerde anmeldete.
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