Missbrauchsprozess

Wiener Pfadfinder-Führer belästigte Buben

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Der 53-Jährige wurde aus rein formalen Gründen freigesprochen.

Mit fragwürdigen Vorgängen in einer Wiener Pfandfindergruppe hat sich am Freitag das Landesgericht für Strafsachen auseinandergesetzt. Ein langjähriger Explorer-Führer, der Burschen im Alter zwischen 13 und 16 betreute, musste sich wegen Unzucht mit Unmündigen und Missbrauch eines Autoritätsverhältnisses vor einem Schöffensenat verantworten. Er wurde aus rein formalen Gründen freigesprochen.

Dem 53-Jährigen wurde vorgeworfen, ab Dezember 1994 sexuelle Handlungen mit einem damals 13 Jahre alten Schützling vorgenommen zu haben. Bis zum 14. Geburtstag des Burschen soll es in der Wohnung des Mannes zu neun Übergriffen gekommen sein. Der Darstellung des Betroffenen zufolge kam es bis 1998 insgesamt 40 Mal zu intimen Handlungen mit dem Gruppenführer.

Freispruch wegen Verjährung

Nachdem sich der inzwischen 36 Jahre alte Ex-Pfandfinder zur Anzeige entschlossen hatte, wurde das Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft zunächst wegen Verjährung eingestellt. Die Rechtsvertreterin des Betroffenen brachte allerdings einen Fortführungsantrag ein, dem stattgegeben wurde: Eine psychiatrische Sachverständige kam zum Schluss, dass der Mann aufgrund der erlebten Übergriffe in seiner Jugend an einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung leidet, die in ihrer Schwere einer Körperverletzung gleichkommt.

In der Verhandlung musste die Gutachterin auf Befragen des vorsitzenden Richters nun allerdings einräumen, dass nicht mehr feststellbar ist, ob die psychischen Folgen aus Handlungen resultieren, die der Betroffene vor seinem 14. Geburtstag über sich ergehen hatte lassen. Im Zweifel war daher zugunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass diese später stattfanden, wobei aus rechtlichen Gründen der Tatsachengehalt der Angaben des Ex-Pfandfinders gar nicht mehr zu prüfen war. Der Angeklagte war gemäß der Strafprozessordnung wegen Verjährung freizusprechen. Die Staatsanwältin hatte keine Einwände, die Entscheidung ist bereits rechtskräftig.

Sexuelle Handlungen

Dessen ungeachtet warf die Verhandlung einige Fragen auf. Der Angeklagte stellte in seiner Einvernahme gar nicht in Abrede, mit seinem Schützling Sex gehabt zu haben, "als der 17, möglicherweise 18 war". Er habe es grundsätzlich als seine Aufgabe betrachtet, seine Gruppe an das Thema Sex heranzuführen: "Ich habe sehr offen über meine sexuellen Erfahrungen geredet. Ich bin nicht homosexuell, habe aber meine homosexuellen Erfahrungen gemacht." Der ehemalige Explorer, der ihn angezeigt hätte, habe sich "diesbezüglich sehr interessiert gezeigt". Also habe er diesen in seiner Wohnung getroffen - allerdings zu einem Zeitpunkt, als es nicht mehr strafbar war, dem Jugendlichen körperlich näher zu kommen.

Offenbar war das nicht der einzige Bursch, dessen sich der Gruppenführer annahm. Ein weiterer Ex-Schützling hatte im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren von sexuellen Handlungen mit dem Pfadfinderleiter und einem zweiten Explorer berichtet. Der Gruppenführer soll seinen Schützlingen auf Sommerlagern Gespräche über Sex, Massagen und Anleitungen zur Selbstbefriedigung geboten haben. Zu letzterem befragt, erläuterte der Angeklagte: "Wir haben oft genug das Problem gehabt, dass sich ein Teil der Kinder deswegen immer Vorwürfe gemacht hat." Zusätzlich berief sich der Mann auf Arbeitsunterlagen: "Im Arbeitsbehelf ist Sex dezidiert ein Thema, wo aufgefordert wird, mit Jugendlichen sehr offen über sexuelle Befriedigungsarten zu reden."

"Sehr familiär"

Der 53-Jährige ist seit längerem nicht mehr in leitender Funktion tätig, gehört aber nach wie vor der betreffenden Wiener Pfadfindergruppe an. "Es ist dort sehr familiär. Wie sind mehr oder weniger wie ein Dorf. Man kennt sich sehr gut, die Familien kennen sich sehr gut. Ein Großteil meines Freundeskreises ist in dieser Gruppe", berichtete er dem Schöffensenat.

Auch zu Lagern fährt der Mann noch mit - als Koch und Gerätewart. Im Sommer 2016 soll er einen unmündigen Buben belästigt haben. Ein diesbezügliches Ermittlungsverfahren wurde von der Staatsanwaltschaft eingestellt. Das bloße Betasten der Brust eines Buben ist nach gängiger Rechtsprechung nicht strafbar.

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