Der 3. Nationalratspräsident Norbert Hofer (FPÖ) will den Antrag für eine Beugestrafe gegen Hans Jörg Schelling persönlich einbringen.
Der ehemalige ÖVP-Finanzminister hatte sich im parlamentarischen Untersuchungsausschuss geweigert, Fragen zu den Studien in der ÖVP-Inseratenaffäre zu beantworten. Nach Einlangen des Antrags liegt es am Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden, ob gegen Schelling Zwangsmaßnahmen verhängt werden oder nicht.
Schelling wollte im U-Ausschuss nicht viel sagen.
Schweigsame Auskunftsperson
Schelling war am Mittwoch als Auskunftsperson in den ÖVP-Untersuchungsausschuss geladen und wurde unter anderem zur Steuercausa des Unternehmers Siegfried Wolf - der vor ihm an der Reihe war - sowie anderen Themen befragt. Bereits zu Beginn kündigte Schelling an, von Fall zu Fall zu entscheiden, ob er von seinem Entschlagungsrecht Gebrauch machen wird, da gegen ihn in mehreren Verfahren ermittelt wird.
Von der ersten Minute an machte Schelling von seinem Entschlagungsrecht ausgiebig Gebrauch - sehr zum Unmut von Verfahrensrichter Wolfgang Pöschl, der die Erstbefragung vornahm. Er wollte wissen, warum im Finanzressort wesentlich mehr Geld für Studien ausgegeben worden war, als im Budget vorgesehen und warum es gleich zu mehreren derartigen Aufträgen keine Unterlagen gebe.
Beugestrafe von 1.000 Euro?
Da dies Thema im Akt sei, in dem gegen ihn ermittelt werde, wollte Schelling dazu nichts sagen - er habe noch keine Einsicht gehabt und könne zu diesem Komplex von der Staatsanwaltschaft noch einvernommen werden, sagte er. Das war Hofer - nach eingehender Beratung - als Grund für eine Entschlagung nicht ausreichend. Er kündigte einen Beugestrafenantrag an das Bundesverwaltungsgericht gegen Schelling an.
Wie hoch die Beugestrafe ausfallen soll, ist noch unklar. Die Parlamentsdirektion bestätigte, dass der Antrag jedenfalls in Vorbereitung sei. Aus dem Büro des Dritten Präsidenten wurde bestätigt, dass dieser das Schreiben jedenfalls persönlich unterzeichnen will. Im ÖVP-Untersuchungsausschuss ist dies der erste derartige Fall. Beugestrafen wurden zwar bereits beantragt, allerdings wegen nicht gerechtfertigter Absagen an den Ausschuss.