Parallelproblem in Ö

EuGH erlaubt Uni-Quote in Belgien

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In der Medizin darf der Zugang für ausländische Studenten beschränkt werden, wenn er die ärztliche Versorgung beeinträchtigt.

Die Zugangsbeschränkungen für EU-Ausländer an Hochschulen in Belgien sind zwar "grundsätzlich" nicht mit dem Unionsrecht vereinbar, doch sei das dann möglich, "wenn sie im Hinblick auf das Ziel des Schutzes der öffentlichen Gesundheit gerechtfertigt sind", erklärt der Europäische Gerichtshof am Dienstag in seinem Urteil. Die belgische Regelung sieht für Studieneingänge im Gesundheitsbereich eine 30-prozentige Quote für Nichtansässige vor. Damit sollte ein Ansturm von Studenten aus Frankreich auf wallonische Universtitäten abgewehrt werden.

Parallelproblem in Österreich
Auswirkungen hat die Regelung auch für Österreich, wo es eine ähnliche Quotenregelung für Medizin-Studenten gibt. Der Gerichtshof verweist darauf, dass eine "Ungleichbehandlung zwischen ansässigen und nichtansässigen Studenten" gegeben sei. Allerdings könne eine solche "mittelbar auf der Staatsangehörigkeit beruhende Ungleichbehandlung durch das Ziel der Aufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen, ausgewogenen und allgemein zugänglichen medizinischen Versorgung gerechtfertigt sein, wenn es zur Erreichung eines hohen Niveaus des Gesundheitsschutzes beiträgt". Es sei nun zu "prüfen, ob die streitige Regelung geeignet ist, die Erreichung dieses Ziels zu gewährleisten, und ob sie nicht über das hinausgeht, was zu dessen Erreichung erforderlich ist".

Sache des nationalen Gerichts
Der EuGH betont, es sei "letztlich Sache des nationalen Gerichts, das allein für die Beurteilung des Sachverhalts des Rechtsstreits sowie für die Auslegung des nationalen Rechts zuständig ist, zu bestimmen, ob und inwieweit eine solche Regelung diesen Anforderungen entspricht". Es könne "nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass eine etwaige Verringerung der Qualität der Ausbildung des künftigen medizinischen Personals letztlich die "Qualität der Versorgung in dem betroffenen Gebiet beeinträchtigt", heißt es.

Andere Maßnahmen geeigneter?
Schließlich müsse das nationale Gericht beurteilen, ob das hohe Niveau des Gesundheitsschutzes "nicht durch weniger einschränkende Maßnahmen erreicht werden könnte, mit denen für Studierende, die ihr Studium in der Französischen Gemeinschaft absolvieren, ein Anreiz geschaffen würde, nach Abschluss ihres Studiums dort zu bleiben, oder für außerhalb der Französischen Gemeinschaft ausgebildete Berufsangehörige ein Anreiz, sich dort niederzulassen".

Von einem EU-Staat eingeführte Einschränkungen des Zugangs zum Hochschulunterricht "müssen daher auf das beschränkt sein, was zur Erreichung des verfolgten Ziels erforderlich ist, und müssen den genannten Studierenden einen ausreichend weiten Zugang zum Hochschulunterricht lassen". Insoweit sei es "Sache des Gerichts, nachzuprüfen, ob das Verfahren zur Auswahl der nichtansässigen Studierenden allein in der Auslosung besteht und, falls dem so sein sollte, ob diese Auswahlmethode, bei der nicht die Kapazitäten der betroffenen Kandidaten zugrunde gelegt werden, sondern der Zufall den Ausschlag gibt, zur Erreichung der verfolgten Ziele erforderlich ist".

Es sei auch "nicht auszuschließen, dass eine etwaige Begrenzung der Gesamtzahl der Studierenden in den betreffenden Studiengängen einen entsprechenden Rückgang der Zahl der Absolventen zur Folge hat, die für die Gewährleistung der Gesundheitsversorgung in dem betroffenen Gebiet letztlich zur Verfügung stehen, was sich dann auf das Niveau des Schutzes der öffentlichen Gesundheit auswirken könnte".

Allerdings sei zu berücksichtigen, dass zwischen der Ausbildung des künftigen medizinischen Personals und dem Ziel der Aufrechterhaltung einer qualititativ hochwertigen, ausgewogenen und algemein zugänglichen medizinischen Versorgung "nur ein mittelbarer Zusammenhang besteht, der weniger kausal ist als der Zusammenhang zwischen dem Ziel der öffentlichen Gesundheit und der Tätigkeit des bereits auf dem Markt verfügbaren medizinischen Personals". Deshalb "obliegt der Nachweis, dass solche Gefahren tatsächlich bestehen, den zuständigen nationalen Stellen". Es gehe darum, mit "zuverlässigen, übereinstimmenden und beweiskräftigen Daten nachzuweisen, dass die öffentliche Gesundheit tatsächlich gefährdet ist".

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