Abschaffung fixiert!

NoVA-Hammer im Parlament beschlossen: Fragen und Antworten

Das Parlament hat die Abschaffung der NoVA-Rückvergütung beschlossen. Was gilt ab 1. Juli 2026 genau? oe24 hat nachgefragt.

Mit breiter Mehrheit hat das vom Finanzministerium erarbeitete Betrugsbekämpfungspaket den Nationalrat passiert. Neben der Koalition stimmten auch die Grünen für die Vorlage. Die FPÖ begrüßte viele Vorschläge, kritisierten aber einen Punkt heftig:  Die Einschränkung bei der Rückerstattung der Normverbrauchsabgabe (NoVA) beim Verkauf von Autos ins Ausland.  oe24 berichtete bereits über den Auto-Hammer.

Die Abgeordnete Barbara Kolm (FPÖ) betonte, dass diese Maßnahme "dem ganzen Standort schadet, speziell dem Verkauf von Gebrauchtwagen ins Ausland". 

Gebrauchtwagen verlieren an Wert, Leasing teurer

Die Befürchtung: Exportwagen verlieren an Wert, wenn es die NoVA nicht mehr anteilig zurückgibt. Die Händler sehen sich dann gezwungen, höhere Kosten weiterzugeben. Leasing wird teurer und Österreicher bekommen für ihre Gebrauchtwagen weniger Geld vom Händler.

Finanzminister Markus Marterbauer (SPÖ) verteidigte die Abschaffung: "Beim NoVA -Schwindel haben wir so viele Beispiele bekommen: Wracks, die dann als Ferrari ins Ausland verkauft wurden."

Vier Jahre nach Erstzulassung gibt es keine NoVA mehr anteilig rückerstattet. Mit dem ganzen Betrugsbekämpfungspaket erwartet sich Marterbauer 270 Millionen Euro zusätzliche Einnahmen.

Finanzministerium antwortet auf Fragen zu NoVA

Doch was hat es mit der Ausnahme innerhalb der ersten vier Jahre ab Zulassung auf sich? oe24 hat im Finanzministerium nachgefragt:

  • Die NoVA-Rückerstattung ist innerhalb der vier Jahre nach der erstmaligen Zulassung dieselbe wie bisher. Der Nachweis der vorübergehenden Inlandsverwendung ist die Zulassung von maximal vier Jahren, heißt es aus dem Ministerium: "Es braucht keine gesonderten Nachweise darüber; es wird über die bestehenden Zulassungs- und Genehmigungssysteme geprüft."
  • Laut der geplanten Novelle sind keine Beschränkungen auf bestimmte Sachverhalte vorgesehen. Somit bekommt der Privatkäufer mit dem Wagen aus Deutschland, der beispielweise im Herbst 2025 ein KFZ erworben hat, bei einer Verbringung ins Ausland die NoVA anteilig vom Zeitwert rückerstattet (wie bisher), wenn der Wagen zum Zeitpunkt der Abmeldung im Inland nicht länger als vier Jahre zugelassen war.
  • Für die Rückerstattung ist es (wie bisher) in diesem Sinne nicht relevant, ob der Wagen als Neu- oder Gebrauchtwagen erworben wurde. Sie betreffen somit grundsätzlich jeglichen Vorgang der Lieferung oder Verbringung von KFZ ins Ausland.

Die NoVA-Rückvergütung gilt innerhalb von vier Jahren nach der erstmaligen Zulassung. Es ist daher abhängig vom Erstzulassungsdatum des KFZ (!) und dem Zeitpunkt der späteren Abmeldung aus Österreich, ob eine NoVA-Vergütung zusteht oder nicht.

Was sagt die Regierung dazu, dass sich Autokäufer jetzt beschweren, deren Wagen älter als vier Jahre ist?

Etwaige Bedenken hinsichtlich einer Verletzung des Vertrauensschutzes können wir nicht teilen, da es sich dabei nicht um eine rückwirkende Novellierung handelt. Der maßgebliche Vergütungstatbestand wird jeweils erst bei der tatsächlichen Verbringung ins Ausland erfüllt. Eine etwaige verfassungsrechtliche Rückwirkung wäre nur gegeben, wenn man Änderungen für Vergütungen in der Vergangenheit vorsehen würde.

Wie ist das im Konsumentenschutzfall, wenn man sein Auto wandeln will: Frau A. kauft einen Neuwagen aus Deutschland, will ihn länger fahren als 4 Jahre, dann versagt nach einem halben Jahr die Elektronik. Sie lässt den Kaufvertrag rückabwickeln, was ist mit der NoVA?

Um u.a. auch konsumentenschutzrechtlichen Bedenken vorzubeugen, steht die Vergütung weiterhin offen, wenn die vierjährige Frist eingehalten wird. Zu beachten ist, dass bei Sachverhalten, wo das ursprüngliche NoVA-pflichtige Rechtsgeschäft an der Wurzel beseitigt wird oder eine nachträgliche Änderung im Rahmen der Gewährleistung vereinbart wird, der Sachverhalt unterschiedlich zu beurteilen sein kann und andere Bestimmungen (zB. §8 NoVAG „Nachträgliche Änderung des Bemessungsgrundlage“) zur Anwendung gelangen. Dies kann anhand des knappen Sachverhaltes nicht eindeutig beurteilt werden.

Für BMW-Fahrer sind im Beispiel 2.700 Euro NoVA futsch

Wie ist das bei einem Besitzer eines BMW X3 aus dem Jahr 2020. Er hätte noch 2700 Euro Nova-Rückerstattung drauf – da ist mit 1. Juli 2026 keine Rückerstattung mehr möglich?

In diesem Fall wäre, ausgehend von einem Erstzulassungsdatum im Jahr 2020, gem. § 12a NoVAG in der geänderten Fassung keine Rückvergütung mehr möglich, da das KFZ nicht bloß vorübergehend im Inland verwendet wurde.

Ab 5.000 Euro NoVA: Gutachten nötig

Wenn die anteilige NoVA-Rückerstattung 5.000 Euro übersteigt, wird innerhalb der ersten vier Jahre ab Erstzulassung (danach gibt es gar nichts mehr) ein Gutachten fällig. Damit soll Schindluder vorgebeugt werden, heißt es von der Regierung. Der Abgeordnete Manuel Litzke (FPÖ) kritisierte das im Nationalrat: "Wer von Deregulierung spricht, muss sich die Frage stellen, ob es von Vorteil ist, ein bestehendes System abzuschaffen und durch ein System zu ersetzen, wo vor allem Gutachter profitieren."

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