Nicht rechtskräftig

ÖVP-Abgeordneter verliert gegen FPÖ-General vor Gericht

In einem Gerichtsverfahren wollte ein ÖVP-Abgeordneter nicht mehr in Zusammenhang mit Amtsmissbrauch gebracht werden. Abgewiesen! Der ÖVP bleiben 14 Tage für einen Rekurs.

In der Causa Causa Gerstl vs. Hafenecker liegt oe24 das Ergebnis der gerichtlichen Auseindersetzung vor. Der ÖVP-Abgeordnete und ÖVP-Verfassungssprecher Wolfgang Gerstl klagte FPÖ-Generalsekretär Christian Hafenecker, weil er über Amtsmissbrauchs-Ermittlungen in Bezug auf die ÖVP gesprochen hatte.  Verbunden mit der Klage hat Gerstl auch eine einstweilige Verfügung beantragt.  

Damit sollte Hafenecker untersagt werden, die wörtliche oder sinngleiche Behauptung zu verbreiten, Gerstl stehe unter Verdacht des Amtsmissbrauchs und die Staatsanwaltschaft ermittle. 

"Der schwarze Sumpf"

Hafenecker hatte in FPÖ-Parteimedien unter anderem veröffentlicht: „Der Fall des ÖVP-Verfassungssprechers Wolfgang Gerstl zeigt erneut, wie tief der schwarze Sumpf reicht: Ermittlungen wegen Amtsmissbrauch, mutmaßlicher Nötigung und Eingriffen in den freien Willen der Wähler. Die FPÖ fordert die umgehende Auslieferung des ÖVP-Funktionärs an die Justiz und eine lückenlose Aufklärung. Ein Skandal, der zeigt: Die ÖVP untergräbt die Demokratie – und wir Freiheitliche sind die einzigen, die das offen ansprechen.“   

"Rufschädigung"

Gerstls Anwalt hielt dem entgegen:  Die Äußerung sei schon aufgrund des Titels bzw. des Untertitels, aber auch aufgrund der mehrfachen Nennung des Begriffs „Amtsmissbrauch“ nur so zu verstehen, dass dem Kläger Amtsmissbrauch vorgeworfen werde und deshalb die Staatsanwaltschaft gegen ihn ermittle. Diese (Tatsachen-)Behauptung sei unwahr und beeinträchtige die soziale Wertstellung des Klägers. Tatsächlich seinen keine Ermittlungen gegen den Kläger wegen § 302 StGB (Amtsmissbrauch) bekannt oder anhängig. Die Staatsanwaltschaft Wien habe zwar ein Auslieferungsersuchen an den Nationalrat übermittelt; in diesem werde aber auf einen Verdacht wegen § 310 StGB (Verletzung einer Pflicht zur Geheimhaltung) abgestellt. Bei diesem (mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren) bedrohten Vergehen sei im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes jeweils eine Einzelfallabwägung vorzunehmen, ob die Tatsache
nicht ohnehin der Öffentlichkeit bekannt zu geben sei oder doch einer Geheimhaltung unterliege. Das Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt sei demgegenüber mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis fünf Jahren bedroht und setze voraus, dass ein
Beamter vorsätzlich einen anderen schädige, indem er seine Befugnis Amtsgeschäfte vorzunehmen wissentlich missbrauche. Hinzuweisen sei schließlich noch darauf, dass vor der Auslieferung durch den Nationalrat noch keine Ermittlungen stattfinden könnten. Dennoch stelle der Beklagte die inkriminierten Behauptungen auf, obwohl ihm als Mitglied des FPÖ-Parlamentsklubs das Auslieferungsersuchen und damit die tatsächlichen Vorwürfe und der Verfahrensstand bekannt seien."

Der Beklagte habe damit sowohl in die Ehre als auch den wirtschaftlichen Ruf des Klägers rechtswidrig und schuldhaft eingegriffen, hieß es von ÖVP-Seite.  

Gerstl verliert

Das Handelsgericht Wien hat den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung abgewiesen. Inhaltlich schloss sich das Gericht dem Standpunkt Hafeneckers an: Das angesprochene Publikum weiß über den Hintergrund aus der Medienberichterstattung bescheid. Die Zusammenfassung der Vorwürfe durch Hafenecker sei nicht unzutreffend; letztlich handelt es sich um eine Bewertung der mutmaßlichen Taten. Der Tatsachenkern, also dass die StA ermittelt bzw ein Auslieferungsbegehren an den Nationalrat gerichtet hat, trifft zu und damit ist die subjektive Bewertung Hafeneckers vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt.

Christian Hafenecker wurde von Rechtsanwalt Dr. Christoph Völk vertreten, Gerstl vom ÖVP-nahen Anwalt Dr. Suppan. Gerstl kann binnen 14 Tagen Rekurs erheben.

Fehler im Artikel gefunden? Jetzt melden.
OE24 Logo
Es gibt neue Nachrichten