U-Ausschuss

Datumfehler: VfGH weist VP-Anträge zurück

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Der Verfassungsgerichtshof hat diverse Anträge der ÖVP in Sachen U-Ausschuss ab- bzw. zurückgewiesen.  

Einerseits stellten die Höchstrichter fest, dass angeforderte Dokumente nicht vom Untersuchungsgegenstand erfasst seien, andererseits hat sich die Volkspartei in einem ihrer Ersuchen an den VfGH im Datum vertan und offenbar die Monate verwechselt.

Hintergrund ist, dass die ÖVP-Fraktion im U-Ausschuss festgestellt haben wollte, dass es rechtswidrig sei, dass das Justizministerium einer unverzüglichen Auswertung und Vorlage von Chats zwischen dem früheren Generalsekretär im Finanzministerium Thomas Schmid und Personen mit einem Naheverhältnis zur SPÖ oder FPÖ nicht nachgekommen sei. Für eine entsprechende Feststellung fehlte aber die rechtliche Grundlage, wie der Gerichtshof befand.

Datumfehler

Der zweite Antrag der Abgeordneten bezog sich auf zwei "Verlangen vom 26.02.2022", die jedoch nicht existieren. Die Justizministerin war erstmals am 26. Jänner aufgefordert worden, solche Chats auszuwerten und vorzulegen. Dem VfGH ist es nach eigenem Bekunden verwehrt, diesen Antrag zu interpretieren, indem er die Datumsangabe korrigiert. Die fehlerhafte Datumsangabe bewirke, dass der Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem VfGH zu unbestimmt und daher auch dieser Antrag zurückzuweisen sei.

Weitere Anträge wurden sehr wohl auch inhaltlich behandelt und im Anschluss abgewiesen. VP-Fraktionschef Andreas Hanger und Kollegen hatten ja beantragt, dass bestimmte Dokumente zur Besetzung von Leitungsfunktionen mit ehemaligen Kabinettsmitarbeiterinnen und -mitarbeitern sowie von Akten und Unterlagen in Bezug auf die Vergabe bestimmter Aufträge in nicht der ÖVP zuzurechnenden Bundesministerien dem U-Ausschuss vorzulegen sind. Der Ausschuss hatte das mehrheitlich abgelehnt. Dem trat der VfGH nahe. Ein Zusammenhang zwischen den verlangten Dokumenten mit dem Gegenstand des U-Ausschusses sei nämlich nicht offenkundig; die Abgeordneten hätten daher für ihr Verlangen eine nähere Begründung geben müssen. Die pauschale Behauptung, dass es auch in nicht ÖVP-geführten Ressorts zu Begünstigungen von mit der ÖVP verbundenen Personen gekommen sein könnte, genüge nicht.

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