EuGH

Keine Sozialhilfe für Zuwanderer

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Deutschland kann arbeitslosen EU-Ausländern Hartz-IV-Geld verweigern.

Deutschland kann arbeitslosen und nicht arbeitsuchenden Zuwanderern aus anderen EU-Ländern Hartz-IV-Leistungen verweigern. Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am Dienstag in einem Grundsatzurteil (Rechtssache C-333/13). EU-Parlamentarier sehen damit Kontrollmechanismen des deutschen Sozialsystems bestätigt.

Im konkreten Fall ging es um eine Rumänin aus Leipzig, die auf Hartz IV geklagt hatte. Das Jobcenter hatte der Frau diese Leistungen verweigert, weil sie keine Arbeit aufnahm. Die Frau hat keinen Beruf und arbeitete auch in ihrem Heimatland nicht. Das Sozialgericht bat den EuGH um Klärung.

Nicht genügend Mittel für EU-Recht
Der EuGH schrieb, die Frau verfüge nicht über "ausreichende Existenzmittel" und könne deshalb laut EU-Recht kein Recht auf Aufenthalt in Deutschland geltend machen. Sie könne sich deshalb nicht auf das im EU-Recht verankerte Diskriminierungsverbot berufen.

Das höchste EU-Gericht in Luxemburg machte konkrete Vorgaben für den Ausschluss. Dieser sei möglich, falls Zuwanderer nur das Ziel hätten, "in den Genuss der Sozialhilfe eines anderen Mitgliedstaates zu kommen, obwohl sie nicht über ausreichende Existenzmittel (...) verfügen". Der EuGH gab dabei klar vor, jeden Einzelfall zu prüfen.

Urteil mit hoher Bedeutung

Der Fall hat wegen der Debatte über möglichen Missbrauch von Sozialleistungen durch Zuwanderer grundsätzliche Bedeutung. Es geht dabei vor allem um Migranten aus Bulgarien und Rumänien. Für deren Bürger gilt seit Jahresbeginn die volle Arbeitnehmerfreizügigkeit in der Europäischen Union.

Die EU-Kommission begrüßte das Urteil. Es gebe jetzt mehr Klarheit für EU-Bürger. Der Grundsatz der Freizügigkeit bedeute "nicht das Recht auf freien Zugang zu Sozialsystemen der Mitgliedstaaten", sagte eine Sprecherin der Behörde in Brüssel.

Mitgliedsstaaten nicht verpflichtet

Der EuGH wies darauf hin, ein Mitgliedstaat sei nicht verpflichtet, Zuwanderern während der ersten drei Monate ihres Aufenthalts Sozialhilfe zu gewähren. In Deutschland erhalten einreisende Ausländer in den ersten drei Monaten kein Hartz IV. Danach wird geprüft, ob sie zum Zweck der Arbeitssuche ins Land kamen. Hat der Einreisende eine Arbeit in Deutschland gefunden und verliert sie wieder, kann er Hartz IV beziehen.

 

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