Musikpiraterie

Urteil gegen "Rapidshare"

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GEMA erzielte richtungsweisenden Erfolg gegen die Online-Piraterie

Die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) vertritt in Deutschland die Urheberrechte von mehr als 60.000 Mitgliedern (Komponisten, Textautoren und Musikverleger) sowie von über 1 Mio. Rechteinhabern aus aller Welt und ist somit weltweit eine der größten Autorengesellschaften für musikalische Werke.

Laut einer heute von dieser Organisation veröffentlichten Pressemeldung hat das Landgericht Hamburg aufgrund einer Klage der GEMA, dem Betreiber des Sharehosting-Dienstes "rapidshare.com" verboten, ca. 5.000 Musiktitel im Internet öffentlich zugänglich zu machen. Somit erging zum ersen Mal eine Entscheidung gegen einen Sharehoster und diese mit einem Wert von 24 Mio. Euro.

Erfolge waren meist begrenzt
Nach zahlreichen Erfolgen in kleinerem Ausmaß im Kampf gegen illegales Filesharing über Sharehoster konnte die GEMA nunmehr einen Erfolg in einer ganz neuen Dimension erzielen. Der Sharehosting-Dienst ist nach dem Urteil nun selbst dafür verantwortlich, dass eine Veröffentlichung der betreffenden Musikwerke über seine Plattform in Zukunft nicht mehr erfolgt. Die fortlaufende und aufwendige Kontrolle durch die Rechteinhaber ist damit nicht mehr notwendig. Damit hat die GEMA für ihre Mitglieder im Kampf gegen die Online-Piraterie einen von vielen Experten für nicht möglich gehaltenen Erfolg errungen. Die langfristige Strategie der GEMA, nicht gegen die Endnutzer, sondern gegen die Diensteanbieter vorzugehen, um dem Problem der Online-Piraterie insgesamt und nachhaltig entgegenzutreten, erweist sich damit als die richtige.

Eigene Maßnahmen von Sharehostern reichen nicht
Das Gericht stellte zudem fest, dass die von "rapidshare.com" - und anderen Sharehostern - angeblich getroffenen Maßnahmen nicht ausreichen, um über den Dienst begangene Urheberrechtsverletzungen effektiv zu verhindern. Die Entscheidung hat damit Bedeutung über den konkreten Fall hinaus, da sie zeigt, dass Sharehosting-Dienste in der derzeitigen Ausgestaltung nicht rechtmäßig betrieben werden, sondern die Betreiber wesentlich wirksamere und umfangreichere Maßnahmen zum Schutz von Urheberrechten ergreifen müssen. Die GEMA geht seit einiger Zeit erfolgreich gegen die rechtswidrige Nutzung von Musikwerken über Sharehosting-Dienste vor. Anders als andere Rechteinhaber verfolgte die GEMA von Anfang an das Ziel, die Dienste als zentrale Organisationsstrukturen bei der rechtswidrigen Nutzung von Werken im Internet anzugreifen. Zur gezielten Ermittlung von Rechtsverletzungen setzt sie dazu eine innovative Softwarelösung ein.

Klägerpartei mit dem Urteil sehr zufrieden
Laut dem Vorstandsvorsitzenden der GEMA (Dr. Harald Heker) sei die Entscheidung des Landgerichts Hamburg ein Meilenstein im Kampf der GEMA gegen die illegale Nutzung von Musikwerken im Internet und kündigte an in Zukunft noch stärker gegen die Internet-Piraterie vorgehen zu wollen.

Die Gerichte erkennen, dass das Argument der Betreiber von Sharehosting-Diensten, eine Kontrolle der gespeicherten Dateien sei technisch nicht möglich, nur vorgeschoben ist. Wenn die GEMA gezielt rechtsverletzende Inhalte auf einem Dienst finden kann, gibt es keinen Grund, warum der Betreiber dazu nicht auch in der Lage sein sollte.

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