Ein neues Urteil des Obersten Gerichtshofes (OGH) besagt: Die Videoüberwachung von Nachbars Garten ist nicht zulässig.
Bei dem OGH-Fall ging es um einen Grundeigentümer, dessen Lebensgefährtin entweder eine Videokamera oder auch nur die Attrappe einer Kamera auf dem Balkongeländer des Hauses so anbrachte, dass damit Teile des Nachbargrundstückes und des -hauses erfasst werden könnten. Anlass für die Montage war, dass nach Meinung des Kamerabesitzers vom Nachbargrundstück Mist herübergeworfen worden sei, zudem sollten Einbrecher abgeschreckt werden.
Nachbar fühlte sich beobachtet
Der Nachbar fühlte sich
ständig beobachtet und klagte. Er verlangte eine Ende der Überwachung sowie
die Entfernung der Kamera oder zumindest die Änderung des Einstellwinkels.
Er war damit in allen drei Instanzen vom Bezirksgericht Baden über das
Landesgericht Wiener Neustadt bis hinauf zum Obersten Gerichtshof
erfolgreich.
Achtung der Privatsphäre
Die Justiz leitet aus den
Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches, der Europäischen
Menschenrechtskonvention und des Datenschutzgesetzes das
Persönlichkeitsrecht auf Achtung der Privatsphäre ab. Der Nachbar sei einem
ständigen Überwachungsdruck ausgesetzt und das stelle eine schwerwiegende
Beeinträchtigung der Privatsphäre dar.
Auch Attrappe verboten
Dabei war es unerheblich, dass es sich nur
um eine Kamera-Attrappe handle, denn es bestehe die konkrete Befürchtung,
dass das Gerät jederzeit unbemerkt angeschlossen und in Betrieb genommen
werden könne. Die Überwachung des Nachbarn könne auch nicht damit
gerechtfertigt werden, dass sich der Kamerabesitzer in seinem Eigentumsrecht
bedroht sieht.