Sie hatte einem 17-jährigen Einbrecher in die Beine geschossen. Das Verfahren bleibt eingestellt.
Im Fall Krems ist der Antrag auf Fortführung des Verfahrens wegen fahrlässiger Körperverletzung gegen eine Polizistin von einem Dreirichtersenat des Landesgerichts Korneuburg abgewiesen worden. Sie hatte im August des Vorjahres einem 17-jährigen Einbrecher in einem Kremser Supermarkt durch beide Beine geschossen.
Situation als Angriff eingestuft
Damit sei bestätigt, dass die
Staatsanwaltschaft mit der Einstellung des Verfahrens weder das ihr
gesetzlich eingeräumte pflichtgemäße Ermessen überschritten noch eine
falsche rechtliche Beurteilung vorgenommen hat. Gestützt wurde diese
Entscheidung u.a. darauf, dass es den Jugendlichen nicht nur möglich und
zumutbar gewesen wäre, nach dem Entdecktwerden einfach aufzugeben und sich
ruhig zu verhalten, sondern sie durch ihr Verhalten eine Situation
geschaffen haben, die von der Polizistin subjektiv als Angriff eingestuft
werden konnte. Dass sich infolge ihrer Vermummung und dem plötzlichen
Hervorspringen in einem unbeleuchteten Gang eine Situation ergab, die von
der Beschuldigten subjektiv für gefährlicher eingestuft wurde als sie
objektiv möglicherweise war, müsse jedenfalls zulasten der jugendlichen
Einbrecher gehen, die diese Situation herbeigeführt haben.
"Auch ein geschulter Polizeibeamter kann (und darf) bei überraschendem Auftreten einer Gefahr - die sich erst im Nachhinein als möglicherweise weniger gefährlich herausstellt, wie es den ersten Anschein hat - eine Einschätzung der Lage vornehmen, die mit der objektiven Wirklichkeit nicht übereinstimmt, zumal ausreichend Anhaltspunkte gegeben waren, die die Annahme rechtfertigten, dass ein rechtswidriger Angriff gegen ihre Gesundheit bzw. körperliche Unversehrtheit unmittelbar bevorstand", hieß es. In dieser Situation sei Notwehr für zulässig angesehen worden.
Kein unverhältnismäßiges Handeln
Der Senat habe
das gewählte Mittel - ein nach unten gezielter Schuss auf die Beine und
damit keine mit unmittelbarer Lebensgefahr verbundene Körperregion eines der
Angreifer - nicht für unverhältnismäßig gehalten, um den nach zulässiger
subjektiver Einschätzung der Beschuldigten unmittelbar bevorstehenden
Angriff rasch und endgültig abzuwehren. Die Unterlassung des Hinzurufens von
Verstärkung wurde der Beschuldigten nicht angelastet, weil die
Polizeibeamten von einem Fehlalarm ausgingen.
Der Antrag auf Fortführung des Verfahrens war von der Rechtsvertreterin des angeschossenen Jugendlichen gestellt worden. Der Beamte, der im August 2009 in dem Supermarkt einen 14 Jahre alten Einbrecher erschossen hat, wurde Mitte März zu acht Monaten bedingter Haft verurteilt. Das Urteil ist rechtskräftig.