Oberösterreich

Verwaltungsgericht erteilt "drittem Geschlecht" Absage

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Kläger Alex Jürgen (40) fühlt sich weder als Mann noch als Frau und zog vor Gericht.

 Das Landesverwaltungsgericht (LVG) OÖ hat den Antrag eines intersexuellen Klägers auf den Eintrag eines dritten Geschlechts im Personenstandsregister abgelehnt. Die österreichische Gesamtrechtsordnung gehe davon aus, dass jeder Mensch entweder weiblich oder männlich ist. Weil es aber um eine grundlegende Rechtsfrage ohne höchstgerichtliche Rechtsprechung geht, kann der Kläger in Revision gehen.

Weder Mann noch Frau

Kläger Alex Jürgen (40) fühlt sich weder als Mann noch als Frau und ist nach medizinischen Normvorstellungen weder männlich noch weiblich. Das Geburtenregister weist "ihn" als Mann aus, laut anderen Schriftstücken handelt es sich um eine Frau. Seit zehn Jahren lebt "Herm Alex" - so die bevorzugte Eigenbezeichnung - offen als intergeschlechtliche Person und wollte nun im Personenstandsregister als Geschlechtsbezeichnung "inter", "anders", "X", "unbestimmt" o.ä. eintragen lassen.

Dieses Anliegen wurde vom Standesamt Steyr aber abgelehnt, dagegen klagte der 40-Jährige. Das Gesetz sehe eine verpflichtende Geschlechtsangabe vor, beschränke sich aber nicht auf männlich oder weiblich, argumentierte Alex Jürgens Anwalt Helmut Graupner. Der Vertreter der Bezirkshauptmannschaft entgegnete, dass das Computerprogramm zur Beurkundung nur männlich oder weiblich akzeptiere. Sonst könne man den Vorgang nicht abschließen.

Vom Gesetzgeber nicht vorgesehen

Das LVG kam zu dem Schluss, dass die Eintragung eines dritten Geschlechts vom Gesetzgeber nicht vorgesehen sei und die österreichische Gesamtrechtsordnung vom Prinzip ausgehe, dass jeder Mensch entweder weiblichen oder männlichen Geschlechts ist. Das Gericht hatte auch keine begründeten Bedenken an der Verfassungskonformität der Bestimmungen des Personenstandsgesetzes. Denn "der Verfassungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass ein Gesetz nicht schon dann gleichheitswidrig ist, wenn seine Anwendung nicht in allen Fällen zu einem befriedigenden Ergebnis führt", heißt es in der Entscheidung.

Die Beschwerde wurde daher als unbegründet abgewiesen. Weil es aber um eine Rechtsfrage von grundlegender Bedeutung gehe und die höchstgerichtliche Rechtsprechung dazu fehle, wird die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich zugelassen.

Alex Jürgen hat nicht nur einen entsprechenden Eintrag im Personenstandsregister verlangt, sondern auch im Reisepass. Die Entscheidung darüber dürfte demnächst veröffentlicht werden.
 

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