Der Compliance-Bericht zur Causa Weißmann darf selbst von den ORF-Stiftungsräten nicht gelesen werden. Jetzt erklärt Interims-ORF-Chefin Ingrid Thurnher in einem Brief - er liegt oe24 vor -, warum das so ist.
Vor mittlerweile rund einem Monat trat ORF-Generaldirektor Roland Weißmann zurück. Gegen ihn wurde der Vorwurf der sexuellen Belästigung erhoben, wie ORF-Stiftungsratschef Heinz Lederer und dessen Vize Gregor Schütze damals bekannt gaben.
Nur, in dem anschließend beauftragten Compliance-Bericht wurde Weißmann quasi "freigesprochen". Die Überprüfung habe ergeben, dass keine sexuelle Belästigung im "rechtlichen Sinn" vorliege. Trotzdem wurde Weißmann gefeuert. Der Grund: Es gelte, jeden Anschein eines unangemessenen Verhaltens durch eine Führungskraft zu vermeiden.
Stiftungsrat mit Kritik an Thurnher
Wie genau der Compliance-Bericht zu dem Ergebnis kam, blieb aber im Verborgenen. Denn nicht einmal die Stiftungsräte des Öffentlich-Rechtlichen durften ihn lesen. Dabei hatte Interims-Chefin Ingrid Thurnher in ihrem ersten Interview in neuer Funktion in der "ZiB2" erklärt, dass der Bericht nicht in der Schublade verschwinden werde.
Stiftungsrat Schütze - er leitet den ÖVP-Freundeskreis in dem Gremium - übte dementsprechend bereits scharfe Kritik, sprach von einer "Unterdrückung". Er fordere eine "zeitnahe und substanzielle Klärung", warum das der Fall sei.
Darum wird der Bericht nicht freigegeben
Und die gibt es nun von Thurnher. In einem Schreiben, das an den Stiftungsrat geschickt wurde und oe24 vorliegt, erklärt die Interims-Chefin, warum der Bericht nicht direkt zugänglich gemacht werden kann. Trostpflaster: Ein Anwaltsschreiben - auch das liegt oe24 vor -, in dem zumindest schemenhaft umschrieben wird, was in dem Bericht steht.
In ihrem Brief hält Thurnher eingangs fest, dass ihr Transparenz "ein echtes Anliegen" sei. Sie könne daher auch den Wunsch der Stiftungsräte, den Bericht zu lesen, nachvollziehen. Allerdings, und das sei das Problem, müsse man den "Datenschutz, Schutz der Privatsphäre und Persönlichkeitsrechte aller Beteiligten (...) sehr ernst nehmen". Sie habe rechtlich prüfen lassen, wie der Stiftungsrat "Einsicht in die Ergebnisse des Untersuchungsberichts" nehmen kann, ohne die genannten Rechte zu verletzen.
Das steht in dem Anwaltsschreiben
In dem beigefügten Anwaltsschreiben werden jedenfalls der Ablauf der Untersuchung, der festgestellte Sachverhalt und die Folgen für das Dienstverhältnis mit "RW", so wird Weißmann in dem Bericht genannt, aufgelistet.
In dem Schreiben heißt es etwa, dass Weißmanns Aussage mit der der betroffenen Frau "in weiten Teilen übereingestimmt" habe. Im entscheidenden Punkt, nämlich der Frage, ob und wie "die Betroffene RW zurückgewiesen hatte sowie ob RW seine berufliche Position dazu missbraucht hat, die Betroffene unter Druck zu setzen", seien jedoch unterschiedliche Angaben gemacht worden. Vorgelegte Unterlagen hätten die Widersprüche ebenfalls nicht auflösen können.
Weißmann und Betroffene wirkten weitgehend mit
Daher nahm man erneut Kontakt mit der Betroffenen auf, um sämtliche "noch vorhandene Chats" einzufordern. Bisher seien nämlich nur "auszugweise" Unterlagen vorgelegt worden. Dem sei sie aber nicht nachgekommen. Im Rahmen eines zweiten Gesprächstermins seien dann weitere Chat-Screenshots vorgelegt worden, jedoch erneut "nicht vollständig".
In dem Anwaltsschreiben wird aber auch hervorgehoben, dass beide Beteiligten - also "RW" und die Betroffene - "weitgehend mitgewirkt" hätten - "die Betroffene hat nur sehr punktuell die Antwort auf Fragen verweigert".
Als feststellbaren Sachverhalt sieht das Anwaltsschreiben jedenfalls eine über mehrere Jahre geführte "freundschaftliche Beziehung", die vor Weißmanns ("RW") Start als Generaldirektor begonnen habe. Mitte 2023 sei der Kontakt abgebrochen.
Beziehung hatte "stellenweise eine beidseitig romantische Komponente"
Weiters heißt es: "Die Beziehung hatte zumindest stellenweise eine beidseitig romantische Komponente". Und: "Es konnte nicht festgestellt werden, dass RW zu irgendeinem Zeitpunkt seine berufliche Stellung gegenüber der Betroffenen dahingehend ge- bzw. missbraucht hätte".
Außerdem konnte nicht mit "überwiegender Wahrscheinlichkeit" festgestellt werden, dass durch "RW" gesetzte Verhaltensweisen für die Betroffene unerwünscht waren.
"Keine erfolgsversprechenden Möglichkeiten", Kündigung anzufechten
In der rechtlichen Beurteilung wird genau dargelegt, wann eine sexuelle Belästigung vorliegen würde. Im Fazit heißt es dann aber klar: "Im Ergebnis konnte daher keine sexuelle Belästigung durch RW festgestellt werden".
In den Erläuterungen zu den "Folgen für das Dienstverhältnis mit RW" wird ausgeführt, dass eine Entlassung nicht gerechtfertigt gewesen wäre. Die Kündigung sei nach Ansicht der Anwälte allerdings "unter Einhaltung der vertraglichen, kollektivvertraglichen sowie gesetzlichen Fristen" rechtmäßig. "RW" habe also, so das Schreiben, "keine erfolgsversprechenden Möglichkeiten", die Kündigung anzufechten.