Eine der fünf vorgesehenen Anlagen hätte sich zu nahe an einem später entdeckten Horst eines streng geschützten Kaiseradlerpaares befunden, teilte das BVwG am Freitag in einer Aussendung mit.
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Eine Projektänderung oder Teilgenehmigung der übrigen Anlagen war aus Sicht des Gerichts nicht möglich.
Hielt nicht den Beschwerden stand
Die fünf Windkraftanlagen waren auf eine Gesamtleistung von 34 Megawatt (MW) ausgelegt und überschritten damit den gesetzlichen UVP-Schwellenwert von 30 MW. Niederösterreichs Landesregierung führte ein vereinfachtes UVP-Verfahren durch. "Nach der Genehmigung im Februar 2025 wurde im Projektgebiet der Horst eines Kaiseradlerpaares entdeckt, der sich nur 70 Meter von einer der fünf geplanten Windkraftanlagen entfernt befunden hätte", hielt das BVwG fest. Gegen den Bescheid der Landesregierung erhoben die niederösterreichische Umweltanwaltschaft, eine Umweltorganisation und eine Bürgerinitiative Beschwerden an das BVwG. Auch die Projektwerberin wandte sich aufgrund von möglichen unzulässigen Nebenbestimmungen an das Gericht.
Festgestellt wurde letztlich vom BVwG, dass eine Projektänderung oder Teilgenehmigung der übrigen vier Anlagen rechtlich nicht zulässig sei, weil dadurch der UVP-Schwellenwert unterschritten und damit die Behörde und in weiterer Folge auch das BVwG unzuständig gewesen wären. Die ordentliche Revision wurde nicht zugelassen.
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