Adidas streicht Online-Klauseln aus Verträgen

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Künftig können Sportfachhändler Adidas-Produkte auch auf Online-Marktplätzen wie eBay oder Amazon verkaufen. Adidas hob entsprechende Verbotsklauseln in den Verträgen auf Druck des deutschen Bundeskartellamts auf - ein Vorgehen, das Breitenwirkung entfalten dürfte.

Das Einschreiten der Wettbewerbsbehörde gegen die selektiven Internet-Vertriebsbedingung von Adidas gilt als Pilotverfahren und wird nicht nur in der Sportartikelbranche aufmerksam registriert.

"Nach umfangreichen Ermittlungen bei den deutschen Händlern und den Sportartikelherstellern wurde Adidas im Laufe des Verfahrens informell mitgeteilt, dass schwerwiegende wettbewerbsrechtliche Bedenken im Hinblick auf das Verkaufsverbot über Online-Marktplätze und Beschränkungen der Suchmaschinenwerbung für autorisierte Händler bestehen", teilte das Bundeskartellamt in Bonn mit. Daraufhin habe Adidas die entsprechenden Verbotsklauseln gestrichen.

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Der DAX-Konzern aus Herzogenaurach hingegen betonte, dass sich die Online-Marktplätze seit Beginn des Kartellamtsverfahrens vor zwei Jahren weiterentwickelt hätten und inzwischen die Vorgaben erfüllten. Gemeinsam habe man sich auf bestimmte Kriterien wie eine gut gegliederte Suche oder klare Kategorisierungen geeinigt. "Deshalb haben wir unsere Policy geändert", sagte eine Konzernsprecherin. Die anbietenden Fachhändler müssten aber weiterhin bestimmte Auflagen wie detaillierte Produktbeschreibungen oder einen Kundendienst erfüllen.

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