Neues Notenbankgesetz

Nationalbank verkleinert Aufsichtsrat

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Künftig werden alle Kapitalvertreter von der Republik ernannt.

Nach der vorjährigen Totalverstaatlichung der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB) hat der Finanzminister am Dienstag ein neues Notenbankgesetz in Begutachtung geschickt. Es gleicht die Struktur an die neuen Eigentumsverhältnisse an und soll so bald wie möglich in Kraft treten.

Wesentliche Punkte: Der Generalrat der OeNB (der "Aufsichtsrat") wird verkleinert. Die Zahl der Kapitalvertreter sinkt von derzeit 14 Mitgliedern bis zum Jahr 2013 auf zwölf und bis 2015 dann auf zehn.

Längere Verträge
Das Direktorium mit dem Gouverneur an der Spitze soll künftig länger dienen. "Die Kontinuität im Direktorium soll durch die Verlängerung der Funktionsperiode weiter gestärkt werden", heißt es erläuternd. So sei beispielsweise das EZB-Direktorium auf eine Funktionsperiode von acht Jahren bestellt, heißt es im Entwurf von heute. Österreich geht jetzt nicht auf diese lange EZB-Laufzeiten, nähert sich aber an, indem die operativen Notenbankchefs in Zukunft auf sechs Jahre (bisher fünf Jahre) bestellt werden.

Der "Bestellmodus" für die Aufsichtsräte (Generalrat) wird geändert, weil ein Teil der Räte bisher auf "Tickets" der Altaktionäre (Banken, Interessensvertretungen) saß. Bisher wurden sechs Räte von Generalversammlung beschickt, der Präsident und sein Vize sowie sechs weitere von der Regierung. Künftig werden, weil der Bund ja jetzt Alleineigentümer ist, alle Generalräte (Kapitalvertreter) von der Republik gestellt.

Reservebildung
Ein jahrelang gehegter Wunsch schon mehrerer Notenbankchefs wird mit dem Gesetz ebenfalls erfüllt. Die Reservebildung, also der Aufbau von Eigenkapital, wird leichter. Einen Teil der Gewinne kann die Bank künftig einbehalten, wenn das nötig ist. In den Finanzkrisenjahren war der OeNB das verwehrt gewesen, was bitter beklagt wurde.

Wie bisher ist vorgesehen, dass jedenfalls 90 Prozent des Notenbank-Gewinns an den Bund abgeführt werden. Über die restlichen 10 Prozent soll künftig im Einzelfall entschieden werden, ob ebenfalls an den Bund ausgeschüttet oder der Gewinnanteil einbehalten werden kann.

Im einzelnen schreibt das Gesetz u.a. vor, dass direkte und indirekte Beteiligungen der OeNB an Unternehmen im Geschäftsbericht künftig gesondert auszuweisen sind. Damit werde die Transparenz erhöht.

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