Rosenbauer - Aktionäre beschlossen Aktienrückkauf
Der niedrigste Gegenwert darf nicht mehr als 20 Prozent unter dem Börsenschlusskurs der drei Börsentage vor dem Aktienerwerb liegen, der höchste um nicht mehr als 10 Prozent über diesem Durchschnitt.
Einen Erwerb über die Börse kann der Vorstand beschließen, muss dann aber den Aufsichtsrat darüber informieren. Für den außerbörslichen Erwerb braucht der Vorstand die vorherige Zustimmung der Aufseher.
Für die Veräußerung eigener Aktien darf der Vorstand für die Dauer von fünf Jahren (ab 23. Mai) eine andere Art des Verkaufs als über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot beschließen und die Veräußerungsbedingungen festsetzen. Dazu braucht das Gremium die Zustimmung des Aufsichtsrats.
OE24 TV Live-Stream
OE24 TV Live-Stream
Fehler im Artikel gefunden?Jetzt melden