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Urteil nicht rechtskräftig

Freundin wegen Sex-Video getötet: 20 Jahre Haft

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Freundin wegen Sex-Video getötet: 20 Jahre Haft wegen Mordes.

Zu 20 Jahren Haft wegen Mordes ist am Montag ein 45-jähriger Mann verurteilt worden, der seine Freundin wegen eines angeblich von ihr heimlich gefilmten Sex-Videos mit zwei Messerstichen in den Hals getötet haben soll. Nach kurzer Beratung hatten die Geschworenen einstimmig den Schuldspruch gefällt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Analsex bei Moslems verpönt
Das Paar - beide jahrelang drogenabhängig - hatte sich in einer Beratungsstelle für Suchtgiftabhängige kennengelernt. Immer wieder kam es zu Streitigkeiten, zuletzt wegen des Videos, das die 40-Jährige heimlich beim Anal-Sex aufgenommen hatte. Als der 45-Jährige mitbekam, dass der Film im Freundeskreis kursierte, geriet der gebürtige Tunesier laut Staatsanwaltschaft "in Wut, nicht zuletzt deshalb, weil das Praktizieren von Anal-Sex unter Moslems verpönt ist und weil er von seinen Bekannten abschätzig behandelt wurde".

Mann stach mit Küchenmesser zu
Staatsanwalt Michael Schietz zufolge soll das Video entstanden sein, weil die Frau befürchtete, der um fünf Jahre ältere Mann könnte die Beziehung beenden. Der Beschuldigte erzählte, die 40-Jährige habe gedroht, das Video zu verbreiten, sollte sie ihn verlassen. In der Tatnacht habe sie "immer wieder davon gesprochen", erzählte der 45-Jährige. Unter Einfluss von Tabletten habe er zunächst versucht, sich mit dem laut Anklage 15 Zentimeter langen Küchenmesser umzubringen, indem er sich in die Herzgegend stach.

Die 40-Jährige wollte ihm daraufhin das Messer entreißen, dabei sei es zu einem Gerangel und schlussendlich zu den tödlichen Stichen im Halsbereich der Frau gekommen. Laut Gutachten wurde der 40-Jährigen dabei die Drosselvene verletzt, die Frau verblutete noch im Stiegenhaus ihres Wohnhauses, wohin sie sich flüchten wollte.

Die Verhandlung musste Mitte Mai vertagt werden, weil Zweifel an der vom psychiatrischen Sachverständigen Karl Dantendorfer festgestellten Dispositions- und Diskretionsfähigkeit des Angeklagten aufkamen. Dantendorfer fand keine Hinweise auf einen Schuldausschließungsgrund aufgrund einer psychiatrischen Erkrankung, obwohl sich aus mittlerweile vom Gericht beigeschafften Krankenunterlagen ergab, dass der Mann sieben Wochen vor der inkriminierten Bluttat im Krankenhaus Hietzing behandelt wurde, nachdem er in einer Apotheke ohnmächtig geworden war. Im mit 4. August datierten Patientenbrief wird festgehalten, bei einer neurologischen Begutachtung hätte sich neben einer Opiatabhängigkeit eine "affektive Störung" gezeigt.

Täter zurechnungsfähig
Daraufhin beantragte die Verteidigung - am ersten Verhandlungstag vertreten durch Philipp Wolm - die Zeugenbefragung einer Psychiaterin der Suchtgifthilfe, die den 45-Jährigen seit Jahren betreute. Die Medizinerin blieb trotz Zeugenladung dem Gericht unentschuldigt fern. Verteidiger Mathias Burger, der am Montag den Tunesier vertrat, hielt den Antrag aufrecht, die Vorsitzende des Schwurgerichts Nina Steindl lehnte dies jedoch ab. Für die Richterin reichten die Ausführung des Gutachters Dantendorfer, der dem Angeklagten nach zwei Begutachtungen keine Hinweise auf eine psychische Erkrankung bescheinigte.

Obwohl sich der 45-Jährige des Öfteren über Stimmen in seinem Kopf beklagte, führte Dantendorfer das auf den jahrelangen Opiatmissbrauch des Suchtkranken zurück. "Bei Opiaten können akustische Halluzinationen auftreten", meinte der Gerichtspsychiater und hielt sein bisheriges Gutachten somit voll aufrecht.

Einschlägige Vorstrafen
Der Angeklagte, der das Urteil regungslos entgegen nahm, erbat sich drei Tage Bedenkzeit. Die Staatsanwaltschaft gab keine Erklärung ab. Mildernd wurden von Richterin Steindl die psychische Beeinträchtigung gewertet. Erschwerend waren die sechs teils einschlägigen Vorstrafen des 45-Jährigen. Ein Schuldausschließungsgrund war schlussendlich für das Gericht nicht gegeben.

 

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