Die Fußball-Weltmeisterschaft 2026 zieht auch in Österreich Millionen in ihren Bann, unsere Stars sind schon in Richtung Amerika abgeflogen – doch inwiefern darf man sich mit König Fußball während Arbeitszeit beschäftigen?
oe24 hat bei Alexander Tomanek, Arbeitsrechtsexperte bei der AK Wien, nachgefragt, was mit WM-Start am 11. Juni erlaubt ist und was nicht.
Spontaner Urlaub für das Top-Spiel?
Wer ein wichtiges Match der eigenen Mannschaft keinesfalls verpassen möchte, denkt oft kurzfristig an freie Tage. AK-Jurist Alexander Tomanek betont, dass Urlaube "grundsätzlich immer eine reine Vereinbarungssache zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber sind". Das gilt unabhängig davon, ob der Urlaub einen Monat im Voraus oder eben extrem kurzfristig für den nächsten Tag beantragt werde, weil ein entscheidendes Spiel anstehe. Ein Anspruch auf eine Genehmigung bestehe nicht. Wenn der Arbeitgeber das Ansuchen ablehne, muss der Mitarbeiter dieses "Nein" ohne Wenn und Aber akzeptieren.
Fernsehen am Arbeitsplatz: Wo die Grenzen verlaufen
Laut Tomanek ist das Schauen oder Nachschauen von Partien während der Arbeitszeit generell untersagt, wenn der Mitarbeiter dadurch seiner Arbeit nicht mehr ordnungsgemäß nachkommt. "In sensiblen Bereichen wie dem Operationssaal ist dies klarerweise strikt verboten." Anders könne sich die Situation in der Gastronomie gestalten: Wer beispielsweise während eines Public Viewings direkt vor den Bildschirmen arbeite, darf das Spiel mitverfolgen.
"Grundsätzlich gilt im Arbeitsrecht, dass eine Arbeitsleistung zu erbringen ist. Im Zweifel sollten Mitarbeiter immer vorab nachfragen", so der Jurist. Vollkommen isoliert von der Außenwelt müssen Fußballfans dennoch nicht sein.
Liveticker in meisten Fällen okay
Tomanek erklärt, dass ein gelegentlicher, kurzer Blick auf einen Liveticker in den allermeisten Fällen als erlaubt anzusehen sei. Dies lasse sich mit dringenden privaten Telefonaten vergleichen, die im vernünftigen Rahmen ebenfalls toleriert werden müssen.
Tor-Jubel und Emotionen im Büro
Wenn das entscheidende Tor fällt, bricht die Freude oft laut aus. Doch riskieren Arbeitnehmer durch lauten Jubel oder plötzliches Aufspringen eine Abmahnung oder sogar Kündigung? Der Jurist beschwichtigt hier weitgehend: Sofern kein direkter Kundenkontakt besteht und der Betriebsablauf beziehungsweise die Kollegen nicht gestört werden, sei ein kurzes Aufspringen und Freuen durchaus legitim. Sobald dadurch jedoch andere Mitarbeiter in ihrer Konzentration gestört oder belästigt werden, ist das nicht mehr erlaubt.
Vorsicht bei Tippspielen und dem Firmenhandy
Ein weiteres Phänomen während großer Turniere sind betriebsinterne oder private Tippspiele auf dem Smartphone.
Hier warnt der AK-Experte vor voreiligen App-Downloads: Auf ein Diensthandy dürfe keineswegs jede beliebige App geladen werden. "Ob private Installationen zulässig sind, muss im Vorfeld zwingend abgeklärt werden." Zudem gilt der Grundsatz: Während der Arbeitszeit sollte gearbeitet werden. Man sollte also nicht tippen, während man arbeitet.
Fankleidung, Flaggen und Uniformen
Die Identifikation mit dem Lieblingsteam wird gerne durch Trikots, Schals oder Pins gezeigt. Bei Schutzkleidung stellt Tomanek jedoch klar, dass die Schutzfunktion unter allen Umständen uneingeschränkt aufrechtbleiben müsse. Bei einer regulären Arbeitsuniform hingegen handele es sich um reine Abstimmungssache mit dem Unternehmen. "Eine Flugbegleiterin der AUA darf auf einem Langstreckenflug wohl einen Österreich-Schal tragen, sofern der Arbeitgeber dies erlaubt", erklärt Tomanek. Umgekehrt gelte aber auch Fingerspitzengefühl: Eine Deutsche, die als ÖFB-Pressesprecherin arbeitet, darf keine deutsche Fankleidung tragen.
Wichtig ist der Gleichbehandlungsgrundsatz: Wenn Fankleidung im Betrieb erlaubt ist, dürfe nicht nach bestimmten Teams diskriminiert werden – dann seien alle erlaubt.
Die folgenschwere Party: Restalkohol am nächsten Morgen
Besonders kritisch wird es, wenn späte Abendspiele ausgiebig gefeiert werden. Drohen am Folgetag arbeitsrechtliche Konsequenzen, falls Mitarbeiter fahruntüchtig sind oder Sicherheitsbestimmungen nicht erfüllen können? Tomanek stellt klar, dass in den allermeisten Berufen eine strikte Null-Toleranz-Grenze gelte. Eine Ausnahme könne es wohl am ehesten in der Gastronomie geben, wenn ein Mitarbeiter zur Animation und Umsatzsteigerung aktiv mit den Gästen mitgetrunken habe – wozu man allerdings nicht gezwungen werden könne. Wenn der Arbeitgeber den Alkoholkonsum am Arbeitsplatz jedoch zulasse, sollte es am nächsten Tag kein Problem geben.
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Dürfen Mitarbeiter in der Früh Spiele schauen, um die Arbeit dann am Nachmittag zu verlängern? Um ein WM-Spiel gemeinsam im Pausenraum zu verfolgen? Die Zeit würde später nachgeholt werden...
Hier zieht der Jurist eine klare Trennlinie je nach Berufsfeld. Für ein solches Vorhaben ist die explizite Erlaubnis des Arbeitgebers zwingend erforderlich. Gerade in Schicht- und Taktjobs sei es organisatorisch schlicht unmöglich, die Pause eigenmächtig zu überziehen und die Zeit später dranzuhängen. In anderen Berufen – etwa bei flexiblen Arbeitszeitmodellen mit Gleitzeit – sei eine solche Verlängerung und spätere Einarbeitung hingegen oft problemlos machbar. Man muss sich dabei aber mit dem Arbeitgeber abstimmen. Wer einfach das macht, was er will, dem droht mit ziemlicher Sicherheit die gelbe oder sogar die rote Karte im Job.
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