Linz

Ein Jahr Haft für Holocaust-Leugner

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Das Urteil für den 70-jährigen Arzt ist nicht rechtskräftig.

Ein 71-jähriger Arzt ist am Donnerstag im Landesgericht Linz zu einem Jahr bedingt verurteilt worden. Die Geschworenen sahen es einstimmig als erwiesen an, dass er in einem Schreiben an das Gemeindeamt, den Gemeinderat und die Verwaltung der KZ-Gedenkstätte Mauthausen die Existenz von Gaskammern dort sowie den Holocaust geleugnet habe.

Laut Anklage schrieb der Mühlviertler, er habe sich mit eigenen Augen davon überzeugt, dass es in Mauthausen keine Gaskammern gegeben habe. Der Holocaust müsse daher "eine Lüge der khasarischen, zionisischen Banksterbande sein, welche gegenwärtig in Israel (richtig, Anm.) und im 'arabischen Frühling' noch immer ihr Unwesen treiben" (sic!). Er habe behauptet, Hitler und Deutschland seien nicht am Krieg schuld und, dass wir "mit der Holocaustkeule bis zum Sankt-Nimmerleinstag ausgebeutet werden" sollen.

Sein Mandant sei alles andere als ein Nazi, sagte der Verteidiger, er sei lediglich ein "Querulant" und "kein typischer Österreicher", weil er den Dingen auf den Grund gehen wolle. Der Angeklagte selbst bekannte sich nicht schuldig und betonte, er sei nur auf der Suche nach der Wahrheit. Er habe in der KZ-Gedenkstätte Mauthausen festgestellt, dass die Gasleitung zur Gaskammer fehlt und keine ausreichende Erklärung dafür bekommen.

Der Leiter der Gedenkstätte schilderte als Zeuge ausführlich, dass die Rohre, die der Angeklagte vermisst hat, kurz vor der Befreiung des KZ von der Lager-SS beseitigt worden seien. Das würden historische Aufnahmen belegen, auch eine verputzte Stelle zeuge noch davon. "Wenn das so ist, dann akzeptiere ich das. Das hat er mir aber damals nicht gesagt", meinte der Angeklagte dazu.

Die psychiatrische Gutachterin Adelheid Kastner bescheinigte dem Mann Zurechnungsfähigkeit. Wenn er aber von einer Sache überzeugt sei, vertrete er diese vehement, ungeachtet des "sozialen Störwerts".

Der Staatsanwalt hatte einen Schuldspruch gefordert und ein "Signal, dass solche Aktionen wahrgenommen werden. Er präferierte eine bedingte Haft- und eine unbedingte Geldstrafe. Der Verteidiger hatte einen Freispruch verlangt.

Das Gericht sah das Tatsachengeständnis als mildernd an, ebenso die "besondere Persönlichkeit" des Mannes. Aus spezial- und generalpräventiven Gründen sei kein Vollzug der Haft nötig - daher auf Bewährung. Der Angeklagte erbat Bedenkzeit, der Staatsanwalt gab keine Erklärung ab. Das Urteil ist somit nicht rechtskräftig.

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