Toter Drogenkumpel

Leiche in Tiefkühltruhe: Verstorbenen Freund "weggepackt"?

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Eine makabre Wende gibt es im Fall einer Leiche im aufgetauten Tiefkühler eines Kellers.

Wien. Extremer Gestank führte die Ermittler am Donnerstag zum wohl seltsamsten Verbrechen – das nicht einmal eines sein dürfte, sondern nur Störung der Totenruhe oder das abartige Begräbnis durch einen Freund, der es nicht schaffte, den Notarzt oder den Bestatter zu holen, und der seinen an einem natürlichen oder drogenbedingten Tod gestorbenen Kumpel einfach einmal so in den Tiefkühler packte. Diese Woche aber sollte der 45-jährige Michael K. – nachdem er über einen längeren Zeitraum keine Miete  mehr gezahlt hatte – aus seiner Unterkunft in der Mengergasse delogiert werden. Dabei wurde ihm der Strom abgedreht. Dadurch taute die Tiefkühltruhe in seinem Kellerabteil auf, und im ganzen Haus machte sich ein abartiger Geruch breit.

"Gesundheitszustand hat sich verschlechtert"

Gerichtsmedizin. Als man im Keller auf eine so stark verweste Leiche stieß, die aus den Plastiksäcken tropfte, als ob sie zerteilt worden wäre (was laut Gerichtsmedizin nicht der Fall war), befürchteten alle sofort einen Mord – begangen an der angeblichen Freundin des gebürtigen Bulgaren, die ebenso angeblich seit Längerem vermisst sei.

Wie sich dann aber herausstellte, handelte es sich bei den sterblichen Überresten um einen Mann und Freund des Sonderlings mit dem Hautekzem am Kopf, der stets eine verkehrt herum aufgesetzte Baseballmütze aufhat. Laut Aussage von Michael K. habe sich der Gesundheitszustand seines Bekannten, mit dem er gelegentlich zusammenwohnte, zunehmend verschlechtert. Als er in seiner Gegenwart starb, habe er ihn, wie K. es ausdrückt, „weggepackt“.

Überdosis. Ob diese Version stimmen kann, werden weitere Untersuchungen zeigen. Bei der dabei angeordneten toxikologischen Untersuchung geht es vor allem darum, herauszufinden, ob der Kumpel des Mieters möglicherweise an Drogenkonsum, sprich an einer Überdosis, gestorben ist. Dann ist auch eine eventuelle unterlassene Hilfeleistung strafrechtlich zu überprüfen. Für K., der am Freitag an die Justiz überstellt werden sollte, gilt die Unschuldsvermutung.

(kor, sia)

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